Mitteilungen - Städtebau und Wohnungswesen
StGB NRW-Mitteilung 378/2000 vom 05.07.2000
Zuständigkeit des Gemeinderates im Bebauungsplanverfahren
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 25. November 1999 (4 CN 12.98 - ZfBR 2000, 197) entschieden, daß Bundesrecht nicht verlangt, daß das Ergebnis der Prüfung der fristgemäß eingegangenen Anregungen zum Entwurf eines Bebauungsplans (§ 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB) von der Gemeinde durch besonderen Beschluß festgestellt wird. Das Gericht hat aber darauf hingewiesen, daß die Prüfung der zum Entwurf eines Bebauungsplans eingegangenen Anregungen Bestandteil der Abwägung gem. § 1 Abs. 6 BauGB ist. Die abschließende Entscheidung darüber ist daher dem Satzungsbeschluß vorbehalten (§ 10 Abs. 1, § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
Das Gericht hat ausgeführt, daß die vorgebrachten Bedenken und Anregungen untrennbar mit dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB verbunden sind. Die Prüfung hat zunächst den Zweck, notwendiges Abwägungsmaterial zu beschaffen und zu vervollständigen. Die vorgebrachten Anregungen seien darauf zu überprüfen, ob und in welcher Weise sie in dem Plan berücksichtigt werden können und sollen. Ihre abschließende Prüfung sei somit Bestandteil des Abwägungsvorgangs und gehe in das Abwägungsergebnis ein: Die abschließende Entscheidung über Anregungen ist daher dem Satzungsbeschluß vorbehalten (§ 10 Abs. 1, § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Sie obliege dem Gemeindeorgan, das den Satzungsbeschluß zu fassen habe, d.h. in aller Regel dem Gemeinderat (Gemeindevertretung). Das schließe nicht aus, daß ein Ausschuß die Beschlußfassung des Rates als das für den Satzungsbeschluß zuständige Gemeindeorgan vorbereitet. Würden die vorgebrachten Anregungen jedoch dem Rat vorenthalten und stellt dieser sie aus anderen Gründen nicht in seine Abwägung ein, liege ein Ermittlungsfehler und - je nach den Umständen des Einzelfalls - auch ein Gewichtungsfehler im Vorgang der planerischen Abwägung vor.
Daraus folgt nach unserer Auffassung, daß die Bewertung der vorgebrachten Anregungen zwar von einem Ausschuß vorberaten werden kann und daß dieser Ausschuß auch einen Vorschlag über die Bewertung dieser Anregungen machen kann, daß aber der abschließende Beschluß über die vorgebrachten Anregungen als Bestandteil des Satzungsbeschlusses nur von dem Gemeinderat selbst zu treffen ist.
Az.: II/1 620-01








