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Mitteilungen - Städtebau und Wohnungswesen

StGB NRW-Mitteilung 345/2000 vom 20.06.2000

Zulässigkeit von Funksendeanlagen

Eine Mobilfunk-Sende- und Empfangsanlage, die nicht nur dem Nutzungszweck des Baugebiets, sondern der Versorgung des gesamten Stadtgebiets sowie mehrerer Gemeinden in der Umgebung dient, ist keine Nebenanlage i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 1 BauNVO.

§ 14 Abs. 2 BauNVO in den Fassungen von 1962, 1968 und 1977 ist nicht auf fernmeldetechnische Nebenanlagen anwendbar.

BVerwG, Beschl. v. 1.11.1999 - 4 B 3.99 -

Az.: II/1 615-02

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