Mitteilungen - Städtebau und Wohnungswesen
StGB NRW-Mitteilung 31/2000 vom 05.01.2000
Wohnung für Bereitschaftspersonen
Eine Wohnung für Bereitschaftspersonen muß nicht, um gem. § 8 III Nr. 1 BauNVO i. V. mit § 30 I BauGB ausnahmsweise zugelassen werden zu können, aus betrieblichen Gründen unabdingbar sein. Es genügt, daß sie - auf der Grundlage der grundsätzlich vom Betriebsinhaber zu verantwortenden Organisation der Betriebsabläufe - aus betrieblichen Gründen objektiv sinnvoll ist (im Anschl. an BVerwG, Urt. v. 16.03.1984, in: NVwZ 1984, 511). Die Erreichbarkeit der Bereitschaftsperson außerhalb der Betriebszeiten auch durch Mobiltelefon oder Anrufumleitung ist deshalb nicht allein schon ein Grund, der die (betriebliche) Erforderlichkeit der Wohnung auf dem Betriebsgrundstück ausschließt.
BVerwG, Beschl. v. 22.06.1999 - 4 B 46/99 (Münster)
Az.: II/1 620-01








