Direkt zum Inhalt
Sie befinden sich hier: 
Schrift:
  • Schrift verkleinern
  • Schrift vergrößern

Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 466/2006 vom 24.05.2006

Werbeanlagen an der Stätte der Leistung

Das OVG NRW hat sich mit Urteil vom 14.03.2006 (10 A 630/04) zu der Zulassung von Werbeanlagen an der Stätte der Leistung (§ 13 Abs. 3 BauO NRW) befasst. Im Wesentlichen kann Folgendes festgehalten werden:

1) Das in § 13 Abs. 3 S. 1 BauO NRW normierte grundsätzliche Verbot von Werbeanlagen im Außenbereich widerspricht nicht dem Grundgesetz. Die vorgesehenen Ausnahmen (S. 2 Nrn. 1-5) sind eng auszulegen.

2) Die Zulassung von Werbeanlagen an der Stätte der Leistung (§ 13 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BauO NRW) stellt den grundrechtlich gewährleisteten Anspruch des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs auf „Kontakt nach Außen“ sicher.

3) Stätte der Leistung ist ein Ort, wo nicht nur eine Leistung erbracht wird, sondern auch direkt von einem potenziellen Abnehmer nachgefragt werden kann.

4) Nicht um Werbung an der Stätte der Leistung handelt es sich bei einer sog. Fernkennzeichnung eines Telekommunikationsunternehmens an einem Fernmeldeturm.

Az.: II/1 660-20

Facebook
Twitter
RSS-Feed









Termine - Projekte





Initiativen - Portale