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Mitteilungen - Städtebau und Wohnungswesen

StGB NRW-Mitteilung 708/2000 vom 05.12.2000

Vermessungsgebührenordnung

Nach der geltenden Vermessungsgebührenordnung sind die kreisangehörigen Städte und Gemeinden verpflichtet, für die Nutzung digitaler Daten des Liegenschaftskatasters, insbesondere der automatisierten Liegenschaftskarte und des automatisierten Liegenschaftsbuches Gebühren in nicht unbeträchtlicher Höhe an die Kreise zu entrichten. Der StGB NRW ist der Auffassung, daß die hierfür maßgeblichen Bestimmungen der Vermessungsgebührenordnung aufgehoben werden müssen. Deshalb hat der Hauptgeschäftsführer Friedrich Wilhelm Heinrichs an den Innenminister Dr. Fritz Behrens in dem Schreiben vom 20.11.2000 die Gründe dargelegt, weshalb die kreisangehörigen Städte und Gemeinden keine Gebühren entrichten sollten. Das Schreiben hat folgenden Wortlaut:

"Mit der Neunten Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für die Vermessungs- und Katasterbehörden in Nordrhein-Westfalen vom 7. September 1996 (GV. NW. 1996 S. 372) wurden die neuen Nrn. 4.9, 5.4, 6.3 und 6.43 in die Verordnung eingefügt. Diese haben unter der gleichlautenden Überschrift:

"Auszüge an kreisangehörige Gemeinden"

folgenden Wortlaut:

(4.9) "Abgabe von Koordinatenverzeichnissen und Vermessungsrissen aller Art für die Er-füllung eigener Aufgaben (vgl. § 13 Abs. 1 bis 3 VermKatG NW), soweit die Gemeinden nicht berechtigt sind, von ihnen zu zahlende Gebühren auf Dritte umzulegen,"

(5.4) "Abgabe von Flur- oder Schätzungskarten ganzer Gemarkungen oder von Teilen von Gemarkungen für die Erfüllung eigener Aufgaben (vgl. § 13 Abs. 1 bis 3 VermKatG NW), soweit die Gemeinden nicht berechtigt sind, von ihnen zu zahlende Gebühren auf Dritte umzulegen,"

(6.3) "Abgabe von Auszügen für die Erfüllung eigener Aufaben (vgl. § 13 Abs. 1 bis 3 Verm-KatG NW), soweit die Gemeinden nicht berechtigt sind, von ihnen zu zahlende Gebühren auf Dritte umzulegen,"

(6.43) "Auswertungen an kreisangehörige Gemeinden für die Erfüllung eigener Aufgaben (Fassung bis zum 26.09.1996), (Fassung ab dem 27.09.1996:) soweit die Gemeinden nicht berechtigt sind, von ihnen zu zahlende Gebühren auf Dritte umzulegen,"

Diese Regelungen sollen durch die abermalige Neufassung der Gebührenordnung für die Vermessungs- und Katasterbehörden in NRW nicht geändert werden. Sie haben zur Folge, daß die Nutzung digitaler Daten des Liegenschaftskatasters, insbesondere der automati-sierten Liegenschaftskarte (ALK) und des automatisierten Liegenschaftsbuches (ALB) für die kreisangehörigen Städte und Gemeinden kostenpflichtig ist. Der Städte- und Gemeinde-bund NRW hat bereits damals eine solche Gebühr abgelehnt, weil sie letztendlich

- global in der Kreisumlage schon enthalten ist,

- die Bürgerinnen und Bürger als Steuerzahler doppelt belastet,

- die Akzeptanz und die Verbreitung des Nutzwertes der digitalen Daten erschwert.

Auch die bestehenden und im Entwurf der neuen Vermessungsgebührenordnung enthalte-nen Bestimmungen, daß bei Umlagefähigkeit auf Dritte (dies sind in der Regel auch Bürge-rinnen und Bürger) eine ansonsten vorgesehene Rabattierung keine Anwendung findet, müssen nachhaltig abgelehnt werden.

Gerade solche Vorschriften können bei den Bürgern nur auf Unverständnis stoßen. Die be-rechtigte Frage, wieso ein Rabatt nicht an sie weitergegeben werden kann, ist seitens der Städte und Gemeinden nicht beantwortbar.

Im übrigen weisen wir darauf hin, daß es zwischen den Kreisen und den kreisangehörigen Städten und Gemeinden vielfach zu Diskussionen kommt, wann "berechtigterweise" die "zu zahlenden Gebühren auf Dritte" umgelegt werden können. Dies wird insbesondere beim Erschließungsbeitragsrecht deutlich. Wir vertreten die Auffassung, daß derartige Kosten Verwaltungskosten sind, die im Rahmen von Erschließungsbeitragsforderungen nicht zu-sätzlich geltend gemacht werden können, also auf Dritte nicht umlagefähig sind. Das Bun-desverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung die Erstattungsfähigkeit der Ko-sten nur insoweit anerkannt, als die Gemeinde Personen für die verwaltungsmäßige Ab-wicklung der Herstellung einer Erschließungsanlage "besonders" eingestellt hat, weil sie nicht über die nötige Anzahl von Personen in der Verwaltung verfügt, die diese Aufgabe wahrnehmen können. Das gleiche gilt auch für die entstehenden Sachkosten. Ist die Aufga-benerledigung mit dem normalen Personalbesatz möglich, entfällt die Erstattungsfähigkeit von Verwaltungskosten, weil diese bereits durch die Steuerleistung der Bürger abgedeckt sind.

Um unnötige Diskussionen auch auf anderen Rechtsgebieten zu vermeiden, bitten wir ins-besondere auf die Tatsache zu achten, daß die Bürger des Landes Nordrhein-Westfalen nicht für alle Kosten "herhalten" müssen, die bereits durch ihre Steuerleistungen abgegol-ten sind.

Deshalb ist es dringend erforderlich, daß im Rahmen der Zurverfügungstellung von Daten des Liegenschaftskatasters, insbesondere der automatisierten Liegenschaftskarte und des automatisierten Liegenschaftsbuches die kreisangehörigen Städte und Gemeinden von Ge-bühren freigestellt werden müssen.

Der Gebührenfreiheit stehen auch die Regelungen des § 8 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 4 Nr. 9 Gebührengesetz Nordrhein-Westfalen, die eine Gebührenfreiheit der Gemeinden für Amts-handlungen der Vermessungs- und Katasterbehörden verneinen, nicht entgegen. Die Kann-Vorschrift, daß gebührenpflichtige Amtshandlungen durch eine Gebührenordnung einge-schränkt werden können, bietet die Möglichkeit, die Einschränkung im Sinne einer Gebüh-renfreiheit voll auszuschöpfen.

Der Städte- und Gemeindebund NRW möchte die Überlegungen der Arbeitsgruppe "Kata-sterbenutzung" frühzeitig zum Anlaß nehmen, die Gebührenfreiheit für die Nutzung von Daten des Liegenschaftskatasters durch kreisangehörige Städte und Gemeinden bereits in der zur Zeit zur Neufassung anstehenden Vermessungsgebührenordnung aufzunehmen und damit den Zustand vor 1996 wieder herzustellen. Die Gebührenfreiheit muß für alle kommunalen Anwendungen und Nutzungen gelten. Eine solche Gebührenbefreiung für die kreisangehörigen Städte und Gemeinden wäre ein erster Schritt mit Innovationswirkung, der diese im laufenden Verwaltungsmodernisierungsprozeß stützen würde. Insbesondere hierfür sei der Aufbau kommunaler Rauminformationssysteme genannt, der zur Zeit als aktueller Arbeitsschwerpunkt zur Verbesserung von zukünftigen Investitionen in Städten und Gemeinden ansteht und dessen Basis die digitalen Daten des Liegenschaftskatasters (ALB/ALK) sind. Ein kommunales Rauminformationssystem unterstützt ein modernes, inno-vatives Verwaltungshandeln. Geschäftsprozesse innerhalb der Verwaltung werden opti-miert. Die Bürger- und Kundenzufriedenheit werden verbessert. Verwaltungsinterne Ge-bührenabrechnungen zwischen kreisangehörigen Städten und Gemeinden einerseits und den Kreisen als Katasterbehörden andererseits fördern den Aufbau solcher kommunaler Rauminformationssysteme jedenfalls nicht.

Die zur Zeit anstehende Neufassung der Vermessungsgebührenordnung in Nordrhein-Westfalen bietet die Möglichkeit, digitale Daten des Liegenschaftskatasters den Städten und Gemeinden gebührenfrei zur Verfügung zu stellen und damit einen ersten Schritt in die Richtung zu gehen, die Nutzung des Liegenschaftskatasters zu intensivieren und die Inno-vationschance der Basisdaten des Liegenschaftskatasters optimal zu nutzen sowie redun-dante Datenhaltung zu vermeiden. Im übrigen wäre eine solche Regelung auch deshalb notwendig, um für die kreisangehörigen Städte und Gemeinden den gleichen Nutzerstatus zu haben, wie ihn das Land Nordrhein-Westfalen bereits hat. Nach § 12 Abs. 7 VermKatG NW sind nämlich die Daten des Liegenschaftskatasters zur Erfüllung von Landesaufgaben außerhalb des Vermessungs- und Katasterwesens insbesondere zum Aufbau und zur Fort-führung von Informationssystemen für das Land gebührenfrei, lediglich sind die für die Übermittlung entstandenen Aufwendungen zu erstatten. Diese Aufwendungen werden im Zuge der Automationsmöglichkeiten zunehmend an Bedeutung verlieren und sind in einer zukunftsgerichteten, modernen Gebührenregelung nicht mehr zeitgemäß."

Az.: II/1 671-00

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