Mitteilungen - Städtebau und Wohnungswesen
StGB NRW-Mitteilung 597/1997 vom 05.12.1997
Vergleich des Bauordnungsrechts in den Ländern
Auf einer Sitzung des Arbeitskreises "Öffentliches Baurecht" der Deutschen Gesellschaft für Baurecht e.V. m 04. November 1997 in Berlin hat der Vorsitzende Richter am Verwaltungsgericht Berlin, Herr Prof. Dr. Karsten-Michael Ortloff, ein Kurzreferat über die Neufassung des Baugesetzbuches und den aktuellen Stand des Bauordnungsrechts in den 16 Bundesländern gehalten. Bemerkenswert, aber angesichts der in den letzten Jahren vollkommen unterschiedlichen Entwicklungen fast schon zu erwarten, ist die vollständige Divergenz im Bauordnungsrecht der 16 Bundesländer.
Verdeutlicht wird dies insbesondere an den unterschiedlichen Verfahren zur Genehmigungsfreistellung und zum vereinfachten Baugenehmigungsverfahren. Hier gibt es bei keinem der 16 Länder übereinstimmende Verfahren, sondern 16 verschiedene Regelungen. Das Abweichen von einer einheitlichen Musterbauordnung muß vor diesem Hintergrund als größer denn je bezeichnet werden. Trotz der nicht in Frage stehenden Zuständigkeiten der Länder für ihre eigenen Bauordnungen sind diese rein verfahrensrechtlichen Unterschiede beim Genehmigungsfreistellung- und vereinfachten Baugenehmigungsverfahren kaum nachvollziehbar. Dies gilt erst recht im Hinblick auf die Unübersichtlichkeit, die daraus für Bauherren und Investoren erwächst.
Auch im Hinblick auf das materielle Bauordnungsrecht und insbesondere das Abstandflächenrecht sowie die Stellplatzpflicht konstatiert Ortloff die Tendenz zum Auseinanderdriften der Regelungen in allen Bundesländern.
Ortloff kommt in seiner Übersicht zu dem Fazit, daß wegen der zahlreichen Schnittstellen zwischen dem Baugesetzbuch und dem Bauordnungsrecht sowie den großen Unterschieden im Verfahrens- und materiellen Recht der Landesbauordnungen die länderübergreifenden Aktivitäten von Bauherren, Architekten und Rechtsanwälten ebenso erschwert werden wie die Vergleichbarkeit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (VG, OVG/VGH).
Az.: II 660-00








