Mitteilungen - Städtebau und Wohnungswesen
StGB NRW-Mitteilung 566/1996 vom 05.12.1996
Vergabegrundsätze gem. § 31 Abs. 2 GemHVO
In dem Beitrag "Der VOB-Flop", der in der Veröffentlichung SGK-Forum vom Oktober 1996 erschienen ist, wird ausgeführt, der Runderlaß des Innenministers v. 15.6.1993 - III B 3 - 7/6000 - 6801/93 - (SMBl. NW 6300) habe gegenüber den Gemeinden keine verbindliche Wirkung. Folglich bestehe auch keine Verpflichtung zur Anwendung der mitgeteilten Vergabegrundsätze der VOB und VOL. § 31 Abs. 2 GemHVO beinhalte eine Subdelegation im Sinne des Art. 70 Satz 4 LVerf. NW, deren landesverfassungsrechtlichen Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt seien. Zudem sehe § 31 Abs. 2 GemHVO allein die Bekanntgabe der Vergabegrundsätze durch den Innenminister vor, nicht deren verbindliche Vorgabe. Schließlich könne nicht durch Verwaltungsverordnungen in das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden eingegriffen werden.
Hierzu teilen wir folgendes mit:
1. Der Runderlaß des Innenministeriums v. 15.6.1993 - III B 3 - 7/6000 - 6801/93 - ist für die Gemeinden verbindlich. Er erlangt seine Verbindlichkeit nicht aus seiner Natur als Verwaltungsverordnung, sondern aufgrund des Verweises in § 31 Abs. 2 GemHVO. § 31 Abs. 2 GemHVO bestimmt durch seinen Wortlaut " sind die Vergabegrundsätze anzuwenden , die der Innenminister bekannt gibt" eindeutig und mit verbindlicher Wirkung für die Gemeinden die Anwendung der Vergabegrundsätze des Innenministers. Diese Vergabegrundsätze sind in dem betreffenden Runderlaß bekanntgegeben. Danach ist die VOB als Vergabegrundsatz anzuwenden. Dies gilt auch für die VOL, soweit der Runderlaß diese in Bezug nimmt.
2. Eine Subdelegation im Sinne des Art. 70 Satz 4 LVerf.NW liegt nicht vor. Eine Subdelegation in diesem Sinne setzt eine Übertragung der Ermächtigung zur eigenverantwortlichen Regelung voraus (Geller/Kleinrahm, Die Verfassung des Landes NRW, 3. Aufl., Göttingen 1977, Art. 70, Anm.16 b). Im Hinblick auf die Darstellung der Vergabegrundsätze durch den Innenminister in dem Runderlaß fehlt es daran. Die Befugnis des Innenministers erstreckt sich allein auf die Bekanntgabe der Vergabegrundsätze. Die Verbindlichkeit ihrer Anwendung ist allein - wirksam - in § 31 Abs. 2 GemHVO geregelt.
3. Ein Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden durch unter dem Gesetzesrang im Sinne des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG stehende Rechtsnormen ist nicht gegeben. In der Bekanntgabe von Vergabegrundsätzen durch Verwaltungsverordnung liegt kein Eingriff. Betroffen ist das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden allein durch die Bestimmung der Verbindlichkeit dieser Vergabegrundsätze in § 31 Abs. 2 GemHVO. Bei der GemHVO handelt es sich um eine Rechtsverordnung und damit um ein Gesetz im Sinne des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG (BVerfGE 56, 298, 309; Jarass/Pieroth, GG, Kommentar, 3. Aufl., München 1995, Art. 28, Rn. 12).
4. Im übrigen ist die Verbindlichkeit eines aufgrund des im wesentlichen gleichlautenden § 31 Abs. 2 GemHVO BadWürtt. erlassenen Runderlasses, der die Auftragsvergabe gemäß der VOB für die Gemeinden vorsieht, durch den VGH BadWürtt. (Mitteilungen NWStGB 1988 Nr.260) bejaht worden. Dabei wurde ein Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden auch unter den Gesichtspunkten der "dynamischen Verweisung" und des "Kernbereichs der Selbstverwaltung" verneint.
Az.: II/3 608-01








