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Mitteilungen - Städtebau und Wohnungswesen

StGB NRW-Mitteilung 567/2000 vom 05.10.2000

Vergabefremde Aspekte bei öffentlichen Aufträgen

Die Geschäftsstelle hat u.a. in den Mitteilungen vom 20.12.1999, Nr. 880, darüber informiert, daß aufgrund von § 97 Abs. 4 GWB öffentliche Aufträge nur an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen vergeben werden dürfen. Andere oder weitergehende Anforderungen dürfen an Auftragnehmer nur gestellt werden, wenn dies durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen ist. Dies heißt, daß vergabefremde Aspekte grundsätzlich unzulässig sind.

Die Übergangsfrist des Art. 3 Nr. 5 Vergaberechtsänderungsgesetz, wonach untergesetzliche vergabefremde Regelungen (z.B. Regierungsbeschlüsse oder Gemeinderatsbeschlüsse) vorübergehend noch gelten - soweit sie nicht im Widerspruch zu anderen gesetzlichen Vorschriften stehen -, ist mit dem Ablauf des 30.06.2000 außer Kraft getreten.

Die Vorschriften der §§ 97 ff. GWB gelten unmittelbar nur für Aufträge, die die sogenannten Schwellenwerte erreichen oder überschreiten (§ 100 Abs. 1 GWB). Die wichtigsten Schwellenwerte sind 5 Mio. EURO für Bauleistungen und 200.000 EURO für VOL-Leistungen (vgl. dazu im einzelnen die Mitteilungen des NWStGB vom 05.02.2000, Nr. 83). In den Mitteilungen Nr. 880 vom 20.12.1999 wurde dargelegt, warum die Geschäftsstelle vergabefremde Regelungen auch unterhalb der Schwellenwerte als rechtswidrig ansieht, nämlich weil sie gegen höherrangiges Recht verstoßen.

Erfreulicherweise hat jetzt das Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen mitgeteilt, daß der sogenannte Ausbildungserlaß des Ministeriums, der am 27.09.2000 formell ausläuft, nicht verlängert wird. Dieser "Erlaß zur bevorzugten Berücksichtigung von Ausbildungsbetrieben bei der Vergabe öffentlicher Aufträge" vom 27.09.1996 (MBl. NW 1996, S. 1659) ist mit Runderlaß vom 18.09.1998 (MBl. NW 1998, S. 1023) bis zum 27. September 2000 verlängert worden. Er legt fest, daß bei öffentlichen Aufträgen des Landes bei Vorliegen etwa gleichwertiger Angebote solchen Betrieben der Zuschlag zu erteilen ist, die in angemessenem Umfang ausbilden, insbesondere weibliche Auszubildende. Den Kommunen wurde eine entsprechende Anwendung dieses Ausbildungserlasses empfohlen. Eine Reihe von Kommunen ist dieser Empfehlung gefolgt. Zum Teil wurde versucht, in den kommunalen Regelungen den unbestimmten Rechtsbegriff "etwa gleichwertige Angebote" zu konkretisieren, z.B. dahingehend, daß bei einem lediglich geringen Unterschied der Angebotssummen (ausgedrückt in DM oder in %) von "etwa gleichwertigen Angeboten" auszugehen sei.

Das Wirtschaftsministerium nennt ausdrücklich folgende Gründe dafür, daß der Ausbildungserlaß nicht verlängert wird: "verbesserte Ausbildungssituation, Vollzugsprobleme, rechtliche Erwägungen, Friktionen mit Existenzgründungsprogrammen".

Die Geschäftsstelle empfiehlt denjenigen Kommunen, die noch mit solchen oder ähnlichen Ausbildungserlassen arbeiten, diese Erlasse ebenfalls nicht mehr anzuwenden. Die zweifellos begrüßenswerte Förderung von Ausbildungsplätzen sollte auf anderem Weg als mit rechtlich zweifelhaften Regelungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgen. Dasselbe gilt auch für andere vergabefremde Regelungen (Beispiele: Frauenquote in Betrieben; Tariftreueklauseln; umweltfreundliche Produktionsabläufe in Betrieben; Beschäftigung von Langzeitarbeitslosen in Betrieben; Teilzeitbeschäftigten-Quote in Betrieben). All diese Kriterien sind begrüßenswert, haben jedoch mit der Vergabe von Aufträgen nichts zu tun, bei denen die Grundregel des § 97 Abs. 4 GWB zu gelten hat: Vergabe nur an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen.

Az.: II 608-00

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