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Mitteilungen - Städtebau und Wohnungswesen

StGB NRW-Mitteilung 264/2000 vom 05.05.2000

Störung durch die Errichtung einer Nachbargarage

Mit Urteil vom 13. Oktober 1999 hat sich das OVG NRW zu der Anwendung des § 51 Abs. 8 BauO NRW geäußert. In dem zur Entscheidung anstehenden Fall handelte es sich um die Errichtung einer Grenzgarage im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Der Bebauungsplan sieht in den textlichen Festsetzungen u.a. vor:

"Nebenanlagen und bauliche Anlagen, soweit diese nach Landesrecht im Bauwich oder in den Abstandsflächen zulässig sind, dürfen auf den nicht überbaubaren Flächen "A" gem. §§ 14 Abs. (1) und 23 Abs. (5) BauNVO nicht errichtet werden.

Auf den sonstigen nicht überbaubaren Flächen der Baugebiete sind Garagen nur zulässig, wenn zwischen der Begrenzungslinie der Verkehrsfläche und den Garagen ein Abstand von mindestens 5,00 m eingehalten wird."

Das Wohnhaus liegt gegenüber der anliegenden Straße um etwa 5 m zurückversetzt und erstreckt sich auf dem Grundstück in einer Tiefe von etwa 14 m. In dem dem Grundstück, auf dem die Grenzgarage errichtet worden ist, zugewandten Bereich hinter dem Wohngebäude ist auf dem Grundstück der Kläger eine Terrasse angelegt, die sich - beginnend in einer Tiefe von etwa 17 m von der anliegenden Straße aus gesehen - in den rückwärtigen Grundstücksbereich bis zu der im Bebauungsplan festgesetzten hinteren Baugrenze hinein erstreckt und seitlich bis an die Grenze des streitbefangenen Grundstückes heranreicht.

Das Oberverwaltungsgericht NRW ist in dem zitierten Urteil zu der Auffassung gelangt, daß die grenzständig zum Grundstück der Kläger genehmigte Garage sich gegenüber den Klägern als nicht unzumutbar erweist. Nach der gesetzgeberischen Entscheidung des § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NRW seien Garagen nebst deren erforderlichen Zuwegung an der Nachbargrenze grundsätzlich hinzunehmen, und zwar gem. § 12 Abs. 1 BauNVO grundsätzlich in allen Baugebieten. Dies bedeute zugleich, daß auch die mit der Benutzung der Garage notwendigerweise verbundenen Geräusche (Öffnen und Schließen des Garagentores, Motorengeräusch der ein- und ausfahrenden Pkw, Türenschlagen, Gespräche vor der Garage etc.) und die von dem Pkw bei der Zu- und Abfahrt zur Garage verursachten Abgase nach der gesetzgeberischen Wertung auch und gerade an der Nachbargrenze grundsätzlich als zumutbar angesehen werden.

Zwar sei in Rechnung zu stellen, daß die Garage nicht - wie im Regelfall üblich - straßennah, sondern um etwa 20 m gegenüber der anliegenden Straße zurückversetzt im rückwärtigen Grundstücksbereich zugelassen worden ist und die Zufahrt über die gesamte Länge entlang dem Grundstück der Kläger erfolgt. Weiter sei zu berücksichtigen, daß der unmittelbare Garagenzugang in Höhe des Grundstücksteils des Grundstücks der Kläger liegt, den diese an der Rückseite ihres Wohnhauses als Terrasse und damit als Ruhezone nutzten. Jedoch habe auch dies nicht zur Folge, daß das Störpotential der Garage als für die Kläger unzumutbar zu werten sei. Wenn auch dem Schutz der Gebäuderückseiten aufgrund des Ruhebedürfnisses der Bewohner grundsätzlich besondere Bedeutung zukomme, so sei hier die Schutzwürdigkeit der Kläger jedenfalls nicht so hoch einzustufen, daß dies ihrer Klage zum Erfolg verhelfe. Hierfür sei zunächst maßgebend, daß die Kläger angesichts der planungsrechtlichen Gegebenheiten damit rechnen müßten, daß auf dem Grundstück der Beigeladenen Garagen jenseits der rückwärtigen im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze genehmigt werden konnten.

Auch der Umstand, daß die Kläger den Bereich ihres Grundstücks, der in Höhe des Einfahrtbereichs zur Garage liege, als Terrasse nutzen, führe nicht dazu, die Kläger als besonders schutzwürdig gegenüber der genehmigten Grenzgarage anzusehen. Denn die mit dieser Nutzung einhergehende erhöhte Empfindlichkeit gegen Störungen an der Grundstücksgrenze hätten die Kläger durch die Einrichtung der Terrasse im Grenzbereich zum Nachbargrundstück selbst geschaffen, ohne daß ihnen ein rechtlich relevanter Vertrauensschutz im Hinblick auf einen dauerhaften Genuß der damit in der Vergangenheit verbundenen Vorteile zukomme. So wäre es den Klägern unbenommen gewesen, in dem jetzt als Terrasse genutzten Grundstücksteil ihrerseits eine Garage zu errichten. Indem sie sich statt dessen dafür entschieden hätten, ihre Garage an der anderen seitlichen Grundstücksgrenze zur Straße hin zu errichten, hätten sie insoweit zwar eine - für sie vorteilhafte - Abschirmung ihres Terrassenbereichs gegenüber der Straße erreicht, hätten aber eine erhöhte Empfindlichkeit zur anderen Seite hin geschaffen. Aus dieser Form der eigenen Ausnutzung ihres Baugrundstücks könnten die Kläger aber nun nicht für sich beanspruchen, daß die Bebauung des Nachbargrundstücks in einer dieser Situation angepaßten Weise auf diese Individualitäten Rücksicht nimmt.

Az.: II/1 660-00/1

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