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Mitteilungen - Jugend, Soziales und Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 364/2000 vom 05.07.2000

Pflegeversicherung und Anspruch auf Sozialhilfe

Das Bundesverwaltungsgericht hat kürzlich entschieden, daß ein Pflegebedürftiger, der den Höchstsatz seiner Pflegestufe für Pflegesachleistungen nach § 36 Abs. 3 SGB XI erhält, einen weitergehenden Anspruch gem. § 69 b Abs. 1 Satz 2 BSHG auf Übernahme der angemessenen Kosten für eine erforderliche Pflegekraft haben kann (BVerwG 5 C 34.99 - Urteil v. 15.6.2000).

Das Berufungsgericht hat einen Anspruch auf Übernahme solcher Pflegekosten mit der Begründung verneint, der notwendige sozialhilferechtliche Bedarf sei durch die Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz insoweit abschließend gedeckt. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Entscheidung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen. Die Pflegeversicherung sei nicht als Vollversicherung konzipiert und schließe ergänzende Leistungen der Sozialhilfe nicht aus, soweit die Heranziehung einer besonderen Pflegekraft im Einzelfall erforderlich sei. Die hierzu erforderlichen Feststellungen muß das Berufungsgericht nachholen.

Az.: III 802

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