Direkt zum Inhalt
Sie befinden sich hier: 
Schrift:
  • Schrift verkleinern
  • Schrift vergrößern

Mitteilungen - Städtebau und Wohnungswesen

StGB NRW-Mitteilung 297/2000 vom 20.05.2000

OVG Mecklenburg-Vorpommern zu Windenergieanlagen

1. Bei der Bewertung von Lärmimmissionen, die von Windenergieanlagen ausgehen, kann keine für alle Fälle gültige Formel angewendet werden. Die Entscheidung der Frage, ob das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verletzt ist, setzt stets eine Bewertung der besonderen Umstände des Einzelfalles voraus.

2. Bei der Frage, welche Lärmimmissionen einem Nachbarn noch zuzumuten sind, ist auf die TA Lärm als Anhaltspunkt zurückzugreifen.

3. Bei der rechtlichen Bewertung der Auswirkungen durch Schattenwurf kann als Anhaltspunkt für die Zumutbarkeit dienen, daß Benutzer von Wohn- und Büroräumen an einem sonnigen Tag nicht länger als 30 min je Tag und nach der statistischen Wahrscheinlichkeit maximal 30 h im Jahr durch Schattenwurf beeinträchtigt werden. Dabei ist aber auch die Schattenintensität, die mit zunehmender Entfernung abnimmt, zu berücksichtigen.

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluß vom 8. März 1999 - B 1185/98 -

Az.: II/1 620-50

Facebook
Twitter
RSS-Feed









Termine - Projekte





Initiativen - Portale