Mitteilungen - Städtebau und Wohnungswesen
StGB NRW-Mitteilung 298/2000 vom 20.05.2000
Oberverwaltungsgericht NRW zum Randsortiment
1. Dem Begehren eines Bauantragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen einen Zurückstellungsbescheid wiederherzustellen, fehlt regelmäßig nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse.
2. Für die Frage, ob ein bestimmtes Warensortiment eines Han delsbetriebs (hier: Bettenfachmarkt) als "Randsortiment" zu qualifizieren ist, kommt es nicht nur auf den rechnerischen Umfang der Verkaufsfläche an; von Bedeutung kann auch der Raumbe darf der jeweils im sog. "Kernsortiment" (hier: Schlafmöbel, Betten, Matratzen und Rahmen) und im sog. "Randsortiment" (hier: Bettwäsche und Frottierwaren) angebotenen Waren sein.
3. Die Qualifizierung eines Warenangebots als "Randsortiment" scheidet aus, wenn die unter diesem Etikett angebotenen Waren unter Umsatzgesichtspunkten ein wesentlich (mit)tragendes "Standbein" des Handelsbetriebs überhaupt sind.
BauGB § 15 Abs. 1 Satz 1; VwGO § 80 Abs. 5
OVG NRW, Beschluß vom 26.1.2000 - 7 B 2023/99 -;
I. Instanz: VG Arnsberg - 4 L 1379/99 -.
Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen einen für sofort voll ziehbar erklärten Zurückstellungsbescheid. Sein Antrag wurde in I. Instanz wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses abgelehnt. Das OVG trat dieser Wertung entgegen, wies die Beschwerde jedoch zurück, weil die Zurückstellung offensichtlich zu Recht erfolgt sei.
Das vollständige Urteil wird in einer der nächsten Ausgaben der Zeitschrift "Städte- und Gemeinderat" veröffentlicht.
Az.: II/1 620-01








