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Mitteilungen - Städtebau und Wohnungswesen

StGB NRW-Mitteilung 296/2000 vom 20.05.2000

Oberverwaltungsgericht NRW zu Windenergieanlagen in Windparks

1. Zur Beurteilung der Frage, ob die Standsicherheit bestehender baulicher Anlagen durch die Errichtung und Nutzung anderer baulicher Anlagen gefährdet wird (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauO NW), bedarf es näherer Abgrenzung der Verantwortungsbereiche der beiden betroffenen Bauherren.

2. Zu den Aspekten, die für die Abgrenzung dieser Verantwor tungsbereiche bei Windenergieanlagen von Bedeutung sind.

3. Betreiber von Windenergieanlagen, die in Windparks aufgestellt werden, müssen von vornherein damit rechnen, daß ihnen durch die Aufstellung weiterer Windenergieanlagen nicht nur Wind genommen, sondern dieser auch in seiner Qualität verändert wird.

BauO NW § 15 Abs. 1 Satz 2

OVG NRW, Beschluß vom 24.1.2000 - 7 B 2180/99 -;

I. Instanz: VG Arnsberg - 4 L 1493/99 -.

Die Antragsteller - Betreiber einer in einem Windpark aufgestellten Windenergieanlage - begehrten vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen eine andere Anlage. Sie machten geltend, die von der in Windrichtung vorgelagerten Anlage bewirkten erhöhten Turbulenzen gefährden die Standsicherheit ihrer Anlage. Auch würde ihnen Wind genommen und damit ihre eigene Anlage unwirtschaftlich. Das VG lehnte den Antrag ab. Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde blieb erfolglos.

Das vollständige Urteil wird in einer der nächsten Ausgaben der Zeitschrift "Städte- und Gemeinderat" veröffentlicht.

Az.: II/1 620-50

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