Mitteilungen - Städtebau und Wohnungswesen
StGB NRW-Mitteilung 32/2000 vom 05.01.2000
Neue Landesbauordnung NRW
Die Geschäftsstelle hat über das Verfahren zur Novellierung der Landesbauordnung regelmäßig berichtet (Mitt. 1998, Nr. 738 v. 20.12.98; Mitt. 1999, Nr. 441 (4.) v. 05.07.1999).
Der Landtag hat nun am 04.11.1999 die neue Landesbauordnung verabschiedet. Das Gesetz wurde am 07.12.1999 im Gesetz- und Verordnungsblatt (GV NRW Nr. 47, S. 622) verkündet und wird am 01. Juni 2000 im wesentlichen in Kraft treten. Ab dem 08.12.1999 gilt jedoch schon die neue (bauordnungsrechtliche) Teilungsgenehmigung. Diese findet nur noch auf bebaute Grundstücke Anwendung. Ferner gelten ab diesem Zeitpunkt § 20 Abs. 5 Satz 1, § 24 Abs. 1, 25 Abs. 5 und § 28 Abs. 1 Satz 1 jeweils in der neuen Fassung.
Die Landesregierung hat sich entgegen der Meinung der Architekten- und Ingenieurkammern und der kommunalen Spitzenverbände entschlossen, die erst zum 01. Januar 1996 grundlegend novellierte Landesbauordnung abermals in großem Umfang zu ändern. Das Gesetz hat 63 Änderungs-Nummern, meistens mit zahlreichen Unternummern, so daß es sich insgesamt um über 100 Änderungen handelt. Nach Auffassung der am Baugeschehen beteiligten Verbände ist es schädlich, wenn in immer kürzeren Zeitabschnitten Gesetze geändert werden, ohne daß hierfür eine echte Notwendigkeit besteht. Erfahrungsgemäß muß die Praxis sich auf das neue Recht einstellen. Hierfür ist ein gewisser Zeitraum erforderlich. In letzter Zeit ist festzustellen, daß in immer kürzeren Zeiträumen gesetzliche Bestimmungen, die für das Baugeschehen von entscheidender Bedeutung sind, geändert werden. Es ist zu befürchten, daß die am Bau Beteiligten hieraus bewußt oder unbewußt die Konsequenz ziehen, gegenüber dem Recht eine gewisse Gleichgültigkeit an den Tag legen zu können. Gegen eine Änderung der Landesbauordnung in einzelnen Punkten aufgrund der gewonnenen Erfahrungen hätte der NWStGB keine Einwendungen gehabt. Trotz der Bedenken gegen eine grundlegende Novellierung des Gesetzes hat der NWStGB konstruktive Stellungnahmen abgegeben, vor allem mit dem Ziel, die Interessen der Bauherren und der Kommunen bestmöglich zu vertreten.
Das Gesetz hat folgende Schwerpunkte:
- die genehmigungsfreien Vorhaben werden ausgeweitet (§ 65);
- für genehmigungsfreie Anlagen (§ 66), denen von einem Fachunternehmen oder einem Sachverständigen bescheinigt werden muß, daß sie den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen, entfällt künftig die Pflicht, diese Bescheinigung bei der unteren Bauaufsichtsbehörde vorzulegen; sie verbleibt beim Bauherrn;
- beim Freistellungsverfahren (§ 67), das sich bewährt hat, kann künftig der Bauherr zwischen dem Freistellungsverfahren und dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren wählen (§ 67 Abs. 1 Satz 3);
- künftig wird das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren (§ 68) das Regelverfahren sein, mit der Folge, daß für die meisten baulichen Anlagen weder die bauordnungsrechtlichen Anforderungen noch die bautechnischen Nachweise präventiv behördlich geprüft werden. Man begnügt sich statt dessen mit den entsprechenden Prüfungen und Bestätigungen durch staatlich anerkannte Sachverständige;
- ein umfangreiches Baugenehmigungsverfahren mit behördlicher Vollprüfung wird künftig nur noch bei den in § 68 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 - 19 abschließend aufgeführten Sonderbauten durch geführt;
- die kommunalen Spitzenverbände haben vorgeschlagen, daß wenn das Ministerium für Bauen und Wohnen schon eine grundlegende Änderung der Landesbauordnung durchführt, die Vorschriften über die verschiedenen Verfahrensarten (genehmigungsfreie Vorhaben und Anlagen, Freistellungsverfahren, vereinfachtes Genehmigungsverfahren, umfassendes Genehmigungsverfahren) neu und klar gefaßt werden. Gegenwärtig sind die verschiedenen Verfahrensarten sehr unübersichtlich dargestellt; die Sonderbauten mit dem umfassenden Genehmigungsverfahren sind z.B. in § 68 Abs. 1 Satz 3 "versteckt", der die Überschrift "vereinfachtes Genehmigungsverfahren" trägt. Das Ministerium für Bauen und Wohnen ist diesem Vorschlag leider nicht gefolgt;
- der mit der Bauordnung 1996 abgeschaffte Bauleiter wird wieder eingeführt (§ 59 a). Dem ist im Interesse einer klaren Verantwortung zuzustimmen. Mit der Wiedereinführung des Bauleiters wird dafür gesorgt, daß der Schutz der öffentlichen Sicherheit bei der Ausführung von Bauvorhaben besser gewährleistet werden kann;
- In § 6 (Abstandflächen) wird das Schmalseitenprivileg erweitert (Abs. 6 Satz 3). Die Abstandflächen gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen werden halbiert. Damit soll die verdichtete Bebauung in den Innenstädten erleichtert werden;
- die Brandschutzvorschriften (§§ 31, 33, 35, 37 und 38) werden an die Muster-Bauordnung der ARGEBAU angepaßt;
- es werden eine ganze Reihe von neuen Vorschriften eingeführt, die die ökologischen Anforderungen an Bauvorhaben verstärken sollen: § 3 Abs. 1 Satz 5 und 6 (sparsamer Umgang mit Boden, Wasser, Energie u.ä.); § 6 Abs. 11 Nr. 1 (Solaranlagen innerhalb der Abstandsflächen); § 9 (Begrünung von baulichen Anlagen); § 45 (Fristen für die Dichtheitsprüfung von Abwasserleitungen); § 73 (Abweichungen von Vorschriften bei Vorhaben zur Einsparung von Wasser und Energie). Mit diesen oft sehr detaillierten Anordnungen verstößt die neue Landesbauordnung gegen ihr erklärtes Grundanliegen, das Bauen zu vereinfachen. Zum Teil sind diese neuen Vorschriften auch ausgesprochen unpraktikabel. Das gilt insbesondere für § 9 Abs. 1 mit seinem Zwang zur Begrünung von baulichen Anlagen bis zur Grenze der wirtschaftlichen Zumutbarkeit. Wenn die Baugenehmigungsbehörde diese wirtschaftliche Zumutbarkeit ernstlich prüfen wollte, müßte sie sich letztlich umfassend über die Vermögensverhältnisse der Bauherren informieren, was praktisch nicht durchführbar ist;
- die neue Vorschrift (§ 46 Abs. 1 Satz 2 und 3), daß bestehende Abfallschächte spätestens bis Ende 2003 außer Betrieb zu nehmen sind, wird begrüßt. Dies wird einerseits hygienische Verbesserungen bringen, andererseits dient es der Vermeidung und Verwertung von Abfällen;
- die Vorschriften für alten- und behindertengerechtes Bauen werden intensiviert (§ 39 und § 49 Abs. 2);
- ein Schwerpunkt der Gesetzesnovelle war und ist die Vorschrift des § 51 über Stellplätze. Hier ist es den kommunalen Spitzenverbänden gelungen, das Ministerium für Bauen und Wohnen entgegen dem ursprünglichen Entwurf dazu zu bewegen, an der bewährten gesetzlichen Stellplatzpflicht festzuhalten. Abweichungen durch kommunale Satzungen sind in erweitertem Umfang möglich. Der ursprüngliche Entwurf hätte dazu geführt, daß die Kommunen hunderte von kommunalen Stellplatzsatzungen hätten erlassen müssen, um den Wegfall der gesetzlichen Stellplatzpflicht auszugleichen. Die Möglichkeit zur Verwendung der Gelder aus Stellplatzablösungen ist erweitert worden. Die neuen Vorschriften müssen verfassungskonform (Eigentumsgarantie des Art. 14 GG) so ausgelegt werden, daß die Gelder aus Stellplatzablösungen die Erreichbarkeit eines jeden Bauvorhabens konkret verbessern müssen, was auch immer darunter zu verstehen sein mag.
- in § 60 Abs. 3 entfällt die Anforderung, wonach die Bauaufsichtsbehörden mit Beamten des bautechnischen Verwaltungsdienstes besetzt werden müssen;
- folgende Bestimmungen entfallen: § 10 (Einfriedung der Grundstücke), § 16 Abs. 2 (Anzeigepflicht bei Befall mit Hausbock und Termiten), § 47 (Anlagen für feste Abfälle), § 50 Abs. 3 (Toilettenanlagen);
- dem NWStGB ist es gelungen, den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bauordnungs-Novelle vom zunächst beabsichtigten 01.01.2000 auf den 01. Juni 2000 zu verschieben. Der Landtag hat anerkannt, daß ein kurzfristiges Inkrafttreten des neuen Rechts zu Schwierigkeiten im Verwaltungsablauf geführt hätte.
Das Ministerium für Bauen und Wohnen beabsichtigt, noch vor dem Inkrafttreten der neuen Landesbauordnung auch die Tarifstelle 2 des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT) und die Bauprüfverordnung der neuen Rechtslage anzupassen. Der NWStGB hat auch zu diesen Vorschriften Stellungnahmen erarbeitet, die in erfreulich großem Umfang berücksichtigt worden sind. Besonders hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang die Arbeit der Arbeitsgruppe Bauaufsicht. Diese Arbeitsgruppe hat im Hinblick auf die neue Landesbauordnung und die neue Bauprüfverordnung auch die Bauantragsformulare komplett überarbeitet. Sie stehen jetzt schon zur Verfügung. Damit ist sichergestellt, daß sich die Praxis bereits jetzt auf die neuen Bauantragsformulare einstellen kann, um sie sofort nach Inkrafttreten der neuen Landesbauordnung am 01.06.2000 zu verwenden.
Schließlich ist noch auf die Bestimmung des Art. III Abs. 3 des Änderungsgesetzes hinzuweisen. Danach kann ein Bauantragsteller verlangen, daß auf Bauanträge, die nach Verkündung (07.12.1999), aber vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes (01.Juni 2000) gestellt werden, die (dem Bauherrn günstigen) Verfahrensvorschriften dieses neuen Gesetzes angewandt werden.
Der Nordrhein-Westfälische Städte- und Gemeindebund wird rechtzeitig vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes Fachseminare zur neuen Landesbauordnung für die kommunalen Mitarbeiter anbieten.
Az.: II








