Mitteilungen - Städtebau und Wohnungswesen
StGB NRW-Mitteilung 80/2000 vom 05.02.2000
Kreisverkehre im Erschließungsbeitragsrecht
Vermehrte Anfragen einzelner Mitgliedskommunen geben Anlaß, zu dem Problemkreis von Kreisverkehren als beitragsfähige Erschließungsanlagen Stellung zu nehmen. Die "Wiederentdeckung" des Kreisverkehrs in Deutschland ist mittlerweile von den nicht beitragsfähigen, klassifizierten Straßen bis zu den Gemeindestraßen fortgeschritten. Damit stellt sich für viele Kommunen die Frage, inwieweit die Anlage eines Kreisverkehres als beitragsfähiger Erschließungsaufwand umlagefähig ist bzw. welche Besonderheiten sich im Vergleich zur Anlage von "normalen" Kreuzungen ergeben.
Soweit ersichtlich, gibt es über die Abrechenbarkeit von Kreisverkehren im Rahmen des Erschließungsbeitragsrechts bislang keine veröffentlichten Rechtsauffassungen. Insoweit ist nach Maßgabe der hergebrachten Grundsätze des Erschließungsbeitragsrechts nach Auffassung des NWStGB bei der Beurteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes wie folgt vorzugehen:
Eine Erschließungsbeitragspflicht kann sich nur bei der erstmaligen Neuanlage von Kreisverkehren ergeben. Die Umwandlung einer bestehenden Kreuzung in einen Kreisverkehr kann ggf. im Rahmen der Erhebung von Ausbaubeiträgen Berücksichtigung finden, sofern man sie als Verbesserung zweier sich kreuzender Straßen unter dem Gesichtspunkt der erhöhten Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ansehen kann.
Darüber hinaus dürfte die Anlage eines Kreisverkehrs in der Regel mit dem Bau einer Straßenkreuzung vergleichbar sein. Etwas anderes kann nur gelten, wenn Grundstücke ausschließlich durch den Kreisverkehr selbst erschlossen werden.
Dient der erstmalig neu hergestellte Kreisverkehr ausschließlich der Verbindung von Erschließungsstraßen (Anbau- und Sammelstraßen) oder der Anbindung von Erschließungsstraßen an vorhandene Straßen, so ergeben sich zwei verschiedene Konstellationen.
Zum einen geht es um die Verbindung mehrerer jeweils neu angelegter Erschließungsstraßen durch einen Kreisverkehr. In diesem Fall kann - wie bisher für Straßenkreuzungen - auf die Regelungen in § 34 Abs. 2 des Straßen- und Wegegesetzes NRW zurückgegriffen werden. Das heißt die Kosten werden auf beide Erschließungsstraßen im Verhältnis der Fahrbahnbreiten verteilt.
Trifft eine neu angelegte Erschließungsstraße auf eine bereits bestehende Straße und werden die beiden Verkehrsanlagen durch einen Kreisverkehr miteinander verbunden, so kann auch hier auf die Regelung im Straßen- und Wegegesetz NRW zurückgegriffen werden. Nach § 34 Abs. 1 StrWG NRW trägt der Träger der Straßenbaulast der neu hinzugekommenen Straße die Kosten der Kreuzung. Zu den Kosten der Kreuzung gehören nach allgemeiner Auffassung auch alle notwendigen Kosten für Änderungen an bestehenden Straßen. So sind beispielsweise die Kosten für neu anzulegende Abbiegespuren auf Bundes- oder Landes- bzw. Kreisstraßen erschließungsbeitragsfähig. Wird nun anstelle einer "klassischen Kreuzung" ein Kreisverkehr angelegt, so kann hierfür nichts anderes gelten. In diesem Fall zählen die Kosten für die Anlage des Kreisverkehrs zu den Kosten der erstmaligen Herstellung der Erschließungsanlage.
Az.: II/1 643-00/1








