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Mitteilungen - Städtebau und Wohnungswesen

StGB NRW-Mitteilung 567/1996 vom 05.12.1996

Geltung des neuen Bauordnungsrechts bei Nachbarklage

1. Die für den Bauherrn gegenüber § 6 I 2 lit. b NWBauO 1984 günstigere Regelung des § 6 I 2 lit. b NWBauO 1995 ist auch dann im Nachbarstreitverfahren zu berücksichtigen, wenn die Baugenehmigung vor Bekanntmachung der NWBauO 1995 erteilt wurde.

2. Auch nach der NWBauO 1995 ist das Tatbestandsmerkmal der öffentlich-rechtlichen Sicherung in § 6 I NWBauO dadurch erfüllt, daß auf dem Nachbargrundstück schon ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut ist.

3. Während nach § 6 I 1 NWBauO 1984 gesichert sein mußte, daß vom Nachbargrundstück "an"gebaut wird, muß nach § 6 I 1 NWBauO 1995 lediglich gesichert sein, daß auf dem Nachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird. Diese Voraussetzung ist im Gegensatz zur Vorgängerregelung auch dann erfüllt, wenn das in der überbaubaren Grundstücksfläche liegende Vorhaben in Höhe und Tiefenerstreckung nicht weitgehend demjenigen auf dem Nachbargrundstück entspricht.

4. Hinsichtlich der im Rahmen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 I 2 NBauO 1995 zu prüfenden Frage, ob nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden darf, ist auch zu prüfen, ob das Vorhaben mit dem planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot vereinbar ist.

OVG Münster, Urt. v. 13.12.1995 - 7 A 159/94

Zum Sachverhalt:

Die Kl. sind Eigentümer eines Grundstücks. Sie wandten sich gegen eine der Beigel. zu 1 unter dem 21.11.1991 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Autoteile-Service-Marktes auf dem unmittelbar westlich angrenzenden Flurstück, welches im Eigentum der Beigel. zu 2 und 3 steht. Das VG gab der Klage statt. Der OVG wies die Klage ab.

Aus den Gründen:

... Die Klage ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung über die Berufung unbegründet (geworden), denn die angefochtene Baugenehmigung verletzt die Kl. nicht (mehr) in ihren Rechten (§ 113 I 1 VwGO).

Zwar verstößt das Vorhaben aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 24.04.1993 weiterhin gegen die Vorschrift des § 6 I NWBauO 1984. Dieser Verstoß ist jedoch aus nachbarrechtlicher Sicht unerheblich geworden, da das Vorhaben der Regelung des § 6 I NWBauO i.d.F. des Gesetzes vom 07.03.1995 (NWGV S. 218 - NWBauO 1995) entspricht. Gem. § 90 I 1 NWBauO 1995 tritt diese zwar erst am 01.01.1996 in Kraft. Dennoch sind die Regeln der Bauordnung 1995 im Hinblick auf § 90 NWBauO 1995 zugunsten der Beigel. anwendbar. Wird nach der Verkündung, jedoch vor dem Inkrafttreten der Bauordnung 1995 über einen Bauantrag entschieden, so kann die Bauherrin oder der Bauherr nach § 90 IV NWBauO 1995 verlangen, daß der Entscheidung die Vorschriften dieses Gesetzes - der NWBauO 1995 - zugrunde gelegt werden. Der Bekl. hat zwar vor Verkündung der Bauordnung 1995 über den Bauantrag der Beigel. entschieden, nämlich bereits mit Bescheid vom 21.11.1991. § 90 IV NWBauO 1995 erfaßt jedoch alle Fälle, in denen bei Verkündung des Gesetzes noch nicht bestandskräftig über das Baugesuch entschieden war. Er verlangt damit auch, daß bei einem Nachbarwiderspruch oder einer Nachbarklage der Bauantrag nach dem für den Bauherrn günstigeren Recht beurteilt wird, was der Praxis entspricht, die unter der Geltung des wortgleichen § 83 III u. IV NWBauO 1984 geübt worden war (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 05.10.1995 - 10 B 2445/95). Nach § 6 I 2 NWBauO 1995 ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an der Nachbargrenze errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften (a) das Gebäude ohne Grenzabstand gebaut werden muß oder (b) das Gebäude ohne Grenzabstand gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, daß auf dem Nachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird.

Diese Voraussetzungen liegen vor.

Das Tatbestandsmerkmal der öffentlich-rechtlichen Sicherung ist dadurch erfüllt, daß auf dem Grundstück der Kl. ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut ist; denn das Wohnhaus der Kl. und die Betriebsräume der Metzgerei sind grenzständig errichtet. Nach der ständigen Rechtsprechung der Bausenate des beschließenden Gerichts zur Regelung des § 6 I 2 lit. b NWBauO 1984 (vgl. etwa BRS 42 Nr. 119; BRS 47 Nr. 95 und Beschl. v. 16.05.1991 - 10 B 933/91) konnte auf eine öffentlich-rechtliche Sicherung verzichtet werden, wenn auf dem Nachbargrundstück bereits ein Gebäude an der Grenze vorhanden ist, an das angebaut werden soll. Durch die vorgenannte Regelung sollte eine nur einseitige Grenzbebauung verhindert werden, die sich ergeben könnte, wenn das Planungsrecht ein Bauvorhaben auf der Grenze gestattet, ohne zugleich zwingend für das Nachbargrundstück eine entsprechende Bebauung vorzuschreiben. Eine beidseitige Grenzbebauung wird jedoch auch dadurch erreicht, daß an ein bereits vorhandenes Gebäude, von dessen Fortbestand ausgegangen werden kann, ein Gebäude auf dem Nachbargrundstück angebaut wird. Da dem Tatbestandsmerkmal der öffentlich-rechtlichen Sicherung nach § 6 I 2 lit. b NWBauO 1995 keine andere Intention zugrunde liegt, gilt die bisherige Rechtsprechung insoweit auch für diese Vorschrift.

Während nach der derzeit noch geltenden Fassung des § 6 I 2 NWBauO 1984 allerdings gesichert sein muß, daß vom Nachbargrundstück "an"gebaut wird, muß nach § 6 I 2 NWBauO 1995 lediglich noch gesichert sein, daß auf dem Nachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird. Diese Voraussetzung ist im Gegensatz zur Vorgängerregelung auch dann erfüllt, wenn - wie hier - das streitige Vorhaben in Höhe und Tiefenerstreckung nicht weitgehend demjenigen auf dem Nachbargrundstück entspricht. Damit wird nach der Neufassung des § 6 I 2 NWBauO 1995 unerheblich, daß die streitige Halle mit ihrer an der Grenze stehenden Außenwand in einer Höhe ab 3,25 m bis 6,10 m auf einer Länge von ca. 36 m keine Entsprechung auf dem Grundstück der Kl. findet. Ausschließlich aus dem Wortlaut des § 6 I 2 NWBauO in seiner derzeit noch geltenden Fassung, nämlich dem Begriff "anbauen", hat die Rechtsprechung gefolgert, der Gebäudeanbau müsse weitestgehend deckungsgleich sein. Diese Rechtsprechung hatte zur Folge, daß derjenige, der zuerst baute, aber innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche die zulässige Bautiefe oder Gebäudehöhe nicht ausnutzte, die Baumaße des später bauenden Nachbarn an der gemeinsamen Grenze bestimmte. Diese Folge erschien dem Gesetzgeber mißlich. Er hat deshalb den Wortlaut des Gesetzes geändert, um die bisher aus dem Begriff "anbauen" gezogenen Folgerungen zu vermeiden (vgl. die Begründung des GesetzesE: NWLT-Dr 11/7153 S. 149).

Nach dem Willen des Gesetzgebers ist nunmehr für die Anwendung der bauordnungsrechtlichen Vorschrift des § 6 I 2 lit. b NWBauO 1995 maßgeblich auf das Planungsrecht abzustellen. Abgesehen von der oben erörterten Voraussetzung einer "Sicherung" des Bauens ohne Grenzabstand auf dem Nachbargrundstück, kommt es für die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit i.S. des Abstandsrechts nur noch darauf an, ob das Vorhaben innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden darf.

Das Vorhaben ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche genehmigt worden....

Az.: II/3 660-00/1

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