Mitteilungen - Städtebau und Wohnungswesen
StGB NRW-Mitteilung 143/2000 vom 05.03.2000
Gebühren und Immissionsschutz
Auf die Kleine Anfrage 1496 der Abgeordneten Hans Peter Lindlar, Heinrich Kruse, Dr. Andreas Lorenz, Franz-Josef Pangels, Clemens Pick, Dr. Annemarie Schraps, Hubert Schulte, Klaus-Dieter Völker, Gerhard Wächter, CDU, (Drucksache 12/4458) hat die Landesregierung am 03.02.2000 geantwortet (Drucksache 12/4656):
A. Wortlaut der Kleinen Anfrage 1496 vom 24. November 1999:
Die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung für Nordrhein-Westfalen sieht in ihrem Abschnitt 15 a die Erhebung von Gebühren in immissionsschutzrechtlichen Angelegenheiten vor. Dabei geht es vor allem um Gebühren im Genehmigungsverfahren und im Vollzug des Immissionsschutzrechtes.
Zwei nordrhein-westfälische Unternehmen haben gegen die Erhebung von Gebühren für die Prüfung einer Emissionserklärung (Ziffer 2.16 Buchstabe e)) unter anderem mit dem Hinweis geklagt, dass dies eine unzulässige Sonderbelastung für Unternehmen sei, weil entsprechende Gebühren bisher nur in den Ländern Nordrhein-Westfalen und Brandenburg erhoben würden. Das Bundesverwaltungsgericht hat daraufhin am 25. August 1999 höchstrichterlich entschieden, dass das Bundes-Immissionsschutzgesetz ergänzende gebührenrechtliche Regelungen durch die Bundesländer zulässt.
Wir fragen die Landesregierung:
1. Wie sehen die Regelungen anderer Bundesländer zur Erhebung von Gebühren in immissionsschutzrechtlichen Angelegenheiten aus?
2. Welche Gründe gibt es für die nordrhein-westfälische Sonderrolle bei der Erhebung von Gebühren in immissionsschutzrechtlichen Angelegenheiten?
3. Wie hat sich das Gebührenaufkommen bei genehmigungsbedürftigen Anlagen (Ziffer 15 a. 1.1 bis Ziffer 15 a. 1.7) sowie bei Maßnahmen zur Durchführung des § 52 Absatz 1 BImSchG (Ziffer 15 a.2.16 Buchstaben a) bis h)) in den letzten zehn Jahren entwickelt?
4. Wie sieht im Vergleich die Entwicklung in den anderen Bundesländern aus?
5. Was tut die Landesregierung, um gebührenrechtliche Sonderbelastungen nordrhein-westfälischer Unternehmen in immissionsschutzrechtlichen Angelegenheiten zu reduzieren oder zu vermeiden?
B. Antwort der Ministerin für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 3. Februar 2000 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Innenminister und dem Finanzminister:
Zur Frage 1
Gebühren werden in immissionsschutzrechtlichen Angelegenheiten erhoben einerseits für die Erteilung von Genehmigungen und andererseits für die Überwachung von Anlagen.
Für die Erteilung von Genehmigungen werden in allen Bundesländern Gebühren erhoben. In aller Regel richten sich diese wie in Nordrhein-Westfalen nach der Summe der Errichtungskosten. Für die Genehmigung einer Anlage mit Errichtungskosten von beispielsweise 4 Millionen wird in Baden-Württemberg eine Gebühr von 16.000 DM, in Bayern von 18.500 DM, in Brandenburg von 14.500 DM, in Berlin von 30.350 DM, in Bremen von 40.000 DM, in Hamburg von 53.200 DM, in Niedersachsen von 25.000 DM, im Saarland von 8.000 DM, in Sachsen von 9.750 DM, in Schleswig-Holstein von 18.500 DM und in Thüringen von 60.000 DM erhoben.
Hieraus ergibt sich eine Durchschnittsgebühr von 26.700 DM. Demgegenüber beträgt die Genehmigungsgebühr in Nordrhein-Westfalen 14.500 DM.
In Rheinland-Pfalz bemessen sich die Genehmigungsgebühren nach Zeitaufwand. Die Genehmigungsgebührentarife von Hessen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen -Anhalt sind nicht bekannt (entsprechende Anfragen wurden bislang nicht beantwortet).
Zu den Gebühren für immissionsschutzrechtliche Überwachungsmaßnahmen fehlen Angaben von dem Bundesland Sachsen-Anhalt. Von den verbleibenden Bundesländern erheben alle mit Ausnahme von Baden-Württemberg immissionsschutzrechtliche Überwachungsgebühren. Zum Beispiel gelten für eine Ordnungsverfügung nach § 17 Bundes-Immissionsschutzgesetz folgende Gebührenrahmen: Bayern: 300 bis 30.000 DM, Bremen: 250 bis 10.000 DM, Brandenburg: 250 bis 5.000 DM, Hamburg: 165 bis 13.200 DM, Mecklenburg-Vorpommern: 250 bis 10.000 DM, Niedersachsen: 600 bis 12.000 DM, Rheinland-Pfalz: 100 bis 5.000 DM, Saarland: 200 bis 5.000 DM, Sachsen: 300 bis 5.000 DM, Schleswig-Holstein: 200 bis 10.000 DM, Thüringen: 300 bis 5.000 DM; die in Hessen geltenden Tarife für Überwachungsmaß nahmen sind nicht bekannt.
Der durchschnittliche Gebührenrahmen beträgt hiernach 270 bis 7.300 DM. In Nordrhein-Westfalen wird für eine Anordnung nach § 17 Bundes-Immissionsschutzgesetz eine Gebühr von 250 bis 5.000 DM erhoben.
Zur Frage 2
Nach den Angaben zu Frage 1 lässt sich zunächst feststellen, dass die immissionsschutzrechtlichen Gebührensätze in Nordrhein-Westfalen deutlich unter den Durch schnittsgebühren anderer Bundesländer liegen. Ein Unterschied besteht zwischen den Bundesländern auch insofern, als die Länder ihre bestehende und vom Bundesver waltungsgericht ausdrücklich bestätigte Kompetenz zur Benennung gebührenpflichtiger Amtshandlungen unterschiedlich nutzen. Hier hat Nordrhein-Westfalen mit der in der Anfrage angeführten Gebühr für die Prüfung von Emissionserklärungen einen Gebüh rentatbestand, der in den anderen Bundesländern mit Ausnahme Brandenburgs nicht existiert. Der Gebührenrahmen hierfür beträgt 50 bis 2.000 DM. Die Gebührenpflicht für die Prüfung von Emissionserklärungen führt entsprechend der in § 52 Abs. 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz getroffenen Auslagenregelung dazu, dass der jeweilige Anlagenbetreiber die Kosten dieser durch ihn veranlassten Überwachungsmaß nahme trägt. Hierdurch wird der Steuerzahler entlastet und dem Verursacherprinzip Rechnung getragen. Angesichts der unter 1. geschilderten und im Vergleich zu den anderen Bundesländern niedrigen Gebühren wird hierin keine Sonderbelastung gesehen.
Zur Frage 3
Es liegen keine Zahlen vor, die das Gebührenaufkommen nach einzelnen Tarifstellen ausweisen. Es lässt sich lediglich feststellen, wie viel an Gebühren insgesamt von den Staatlichen Umweltämtern und dem Landesumweltamt einerseits und den Bezirks regierungen andererseits eingenommen wurden.
Im Einzelnen ergeben sich hiernach folgende Zahlen:
Bezirksregierungen | LUA/StUÄ | |
1989 | 12.313.000,00 | 6.937.000,00 |
1990 | 12.861.664,12 | 9.383.016,35 |
1991 | 9.824.988,18 | 9.631.224,60 |
1992 | 19.667.032,88 | 11.032.000,20 |
1993 | 15.220.123,29 | 9.246.066,00 |
1994 | 7.630.711,30 | 10.920.764,18 |
1995 | 10.653.812,99 | 10.814.806,59 |
1996 | 9.341.833,11 | 9.189.902,73 |
1997 | 8.595.917,67 | 13.530.574,16 |
1998 | 11.258.282,20 | 8.709.134,83 |
Zur Frage 4 Angaben zu den Gebühreneinnahmen anderer Bundesländer sind nur vereinzelt erhältlich. Hiernach wurden in Schleswig-Holstein für Genehmigungen in 1998 = 3,2 Millionen DM, in 1997 = 1,5 Millionen DM und in 1996 = 2,5 Millionen DM eingenommen. Das Gebührenaufkommen für Genehmigungen betrug in Thüringen 1999 = 2,09 Millionen DM. In Hessen wurden 1998 Gebühren in Höhe von 6,09 Millionen DM für Genehmigungen und von 1,09 Millionen für Überwachungsmaß nahmen eingenommen. In Berlin entfielen in 1999 auf genehmigungsbedürftige Anlagen 805.000 DM Gebühren, in Hamburg wurden für Genehmigungen und Über wachungsmaßnahmen in 1999 = 4,25 Millionen DM eingenommen. Eine Bewertung lässt sich anhand dieser Zahlen nicht treffen, da die Einnahmen stark konjunkturellen Schwankungen unterliegen, von lokalen Industrieschwerpunkten abhängig sind und auch durch einzelne Großverfahren beeinflusst sein können. Zur Frage 5 Eine gebührenrechtliche Sonderbelastung ist ausweislich der aufgezeigten Daten nicht erkennbar.
Az.: II/1 615-02








