Mitteilungen - Städtebau und Wohnungswesen
StGB NRW-Mitteilung 703/2000 vom 05.12.2000
Entwurf einer neuen Vergabeverordnung
Zur Zeit gilt noch die alte Vergabeverordnung, die auf § 57 a Haushaltsgrundsätzegesetz beruht (der durch das Vergaberechtsänderungsgesetz mit Wirkung ab 01.01.1999 aufgehoben worden ist).
Eine neue Vergabeverordnung (VgV), die sich auf die Ermächtigungsgrundlagen der §§ 97 Abs. 6 und 127 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB - stützt steht kurz vor der Vollendung. Es handelt sich um eine Verordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrats bedarf.
Der Regierungsentwurf stammt vom 26. Juli 2000. Schwerpunkte der VgV sind insbesondere:
§ 2: Die Konkretisierung der nach § 100 Abs. 1 und § 127 Nr. 1 GWB;
§ 3 Schwellenwerte: die Übernahme der Regelungen zur Schätzung der Auftragswerte aus den Verdingungsordnungen;
§ 7: eingeschränkte Geltung der Verdingungsordnungen für Auftraggeber der Elektrizitäts-, Gas- und Wärmeversorgung: es soll nur Abschnitt 4 der VOB/A und VOL/A gelten, also nicht Abschnitt 3 (§ 7 Abs. 2);
§§ 7 und 8: Freistellung der Telekommunikation von den Vergabevorschriften;
§ 13: Verpflichtung der Auftraggeber zur Vorabinformation der nicht erfolgreichen Bieter;
§ 16: Ausschluß von als voreingenommen geltenden Personen von Entscheidungen im Vergabeverfahren.
Die kommunalen Spitzenverbände haben sich vor allem gegen die bisherige Entwurfsfassung des § 16 gewandt. § 16 sah ursprünglich vor, daß Bieter vom Vergabeverfahren auszuschließen sind, in deren Gremien (Geschäftsführung, Aufsichtsrat usw.) Organmitglieder oder Mitarbeiter des Auftraggebers tätig sind, die selbst am Vergabeverfahren beteiligt sind. Diese Situation betraf insbesondere das Verhältnis der Kommunen zu ihren Tochtergesellschaften. Häufig sind, zum Teil sogar aufgrund gesetzlicher Regelungen, die Bürgermeister Mitglied im Aufsichtsrat der kommunen Tochtergesellschaften. Gleichzeitig sind die Bürgermeister aber nach den Gemeindeordnungen auch verantwortlich für die Leitung und Beaufsichtigung des Geschäftsgangs der gesamten Verwaltung und damit verpflichtet, für die Rechtmäßigkeit eines Vergabeverfahrens Sorge zu tragen. Nach der bisherigen Entwurfsfassung hätte aufgrund dieser Doppelfunktion z.B. der Bürgermeister einer Gemeinde nicht bei Entscheidungen in einem Vergabeverfahren mitwirken dürfen, wenn er gleichzeitig Aufsichtsratsmitglied der an der Ausschreibung beteiligten Gesellschaft ist. Dieser Ausschluß hätte auch dann gegolten, wenn im Einzelfall gar kein Interessenkonflikt bestanden hätte. Aufgrund der Proteste der kommunalen Spitzenverbände hat der Bundesrat in seiner Sitzung am 10. November 2000 eine geänderte Fassung des § 16 VgV beschlossen. Nach dieser Änderungsfassung erfolgt ein Ausschluß von Personen auf Auftraggeberseite nicht, wenn nachgewiesen werden kann, daß für die betroffenen Personen kein Interessenkonflikt bestand oder sich die Tätigkeiten dieser Personen nicht auf die Entscheidungen im jeweiligen Vergabeverfahren auswirken.
Es ist zu erwarten, daß die Bundesregierung den Änderungsbeschlüssen des Bundesrats zustimmen wird, so daß das erforderliche Einvernehmen zwischen Bundesregierung und Bundesrat voraussichtlich in Kürze hergestellt werden wird und die neue Vergabeverordnung dann rasch in Kraft treten kann.
Das Inkrafttreten der neuen Vergabeverordnung ist auch Voraussetzung für die geänderten Fassungen der drei Verdingungsordnungen: Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), Verdingungsordnung für sonstige Leistungen (VOL), Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF). Dort ist geregelt, daß die Neufassungen erst zusammen mit dem Inkrafttreten der neuen Vergabeverordnung in Kraft treten.
Az.: II








