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Mitteilungen - Umwelt, Abfall und Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 402/2006 vom 22.05.2006

Einwegpfand ab 01. Mai 2006

Nach erneuter Änderung der Verpackungsverordnung aufgrund europarechtlicher Vorgaben müssen ab dem 01. Mai 2006 Einweggetränkeverpackungen, die der Pfandpflicht unterliegen, von jedem Händler zurückgenommen werden, der die jeweilige Verpackungsart (PET, Glas oder Dose) im Sortiment führt. Für Händler mit einer Verkauffläche unter 200 Quadratmetern gilt die Rücknahmepflicht nur für Marken, die tatsächlich verkauft werden. Für Verbraucher ergeben sich aus der Änderung erhebliche Erleichterungen gegenüber den bisherigen Insellösungen. Gleichzeitig wird das mit dem Einwegpfand verfolgte Ziel, die Vermeidung der „Ex-und-Hopp-Praxis“, weiterverfolgt. Letzteres ist auch aus Sicht der Kommunen zu begrüßen, da sie die Hauptlast wilder Müllentsorgungen tragen. Nähere Informationen, auch für Endverbraucher, zu der Neuregelung unter www.dpg-pfandsystem.de.


Az.: II/2 32-16-4 qu/g

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