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Mitteilungen - Städtebau und Wohnungswesen

StGB NRW-Mitteilung 498/2000 vom 05.09.2000

Darlehenszinsen im Erschließungsbeitrag

1. Das Verfahren, bei der Berechnung der Fremdfinanzierungsquote von den Gesamtausgaben des Vermögenshaushalts für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen Zuwendungen und Zuschüsse für diese Zwecke vorab abzuziehen, entspricht den rechtlichen Anforderungen von § 128 Abs. 1 und § 130 Abs. 1 BauGB, wenn die in Abzug gebrachten Einnahmen im Vermögenshaushalt haushaltsrechtlich wirksam zugunsten bestimmter Vorhaben zweckgebunden sind.

2. Es ist mit dem aus § 128 Abs. 1, § 130 Abs. 1 BauGB folgenden Gebot einer möglichst wirklichkeitsgerechten Kostenermittlung unvereinbar, für die Ermittlung der Fremdfinanzierungskosten bei der Zinsberechnung für die Folgejahre nicht auf die Fremdfinanzierungsquote des Haushaltsjahres, in dem der Erschließungsaufwand entstanden ist, sondern auf die jeweilige Quote der Folgejahre abzustellen.

3. Zinsen auf die jeweils für das Vorjahr ermittelten Fremdfinanzierungszinsen dürfen in den beitragsfähigen Aufwand nicht eingestellt werden.

4. Fremdfinanzierungskosten, die allein deshalb entstanden sind, weil die Gemeinde nach endgültiger Feststellung einer Erschließungsanlage den Eintritt der noch fehlenden Voraussetzungen für deren Abrechenbarkeit ohne jeden sachlich vertretbaren Grund jahrelang verzögert hat, gehören nicht zum erforderlichen Erschließungsaufwand.

BVerwG, Urteil vom 23.02.2000 - 11 C 3.99 -

(OVG Lüneburg vom 10.03.1998 - 9 L 5952/96 -)

Az.: II/1 643-00/1

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