Mitteilungen - Städtebau und Wohnungswesen
StGB NRW-Mitteilung 439/2000 vom 05.08.2000
Bundesverwaltungsgericht zum Erschließungsbeitrag (BauGB § 131)
a) Es ist den Gemeinden bundesrechtlich nicht verwehrt, bei der Verteilung des Erschließungsaufwands in unbeplanten bebauten Gebieten einen Artzuschlag für gewerblich genutzte Grundstücke an die vorhandene tatsächliche - und nicht an die zulässige - Nutzung zu knüpfen. Dies gilt auch dann, wenn die vorhandene tatsächliche Nutzung planungsrechtlich nicht mehr genehmigungsfähig wäre und nur noch Bestandsschutz genießt.
b) Es verstößt nicht gegen Bundesrecht, wenn eine Satzungsbestimmung ein nur zu einem kleinen Teil gewerblich genutztes und im übrigen ungenutztes Grundstück im vollen Umfang seiner innerhalb der satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung liegenden Fläche mit einem Artzuschlag für gewerbliche Nutzung belegt.
BVerwG, Beschl. v. 04.02.2000 - 11 B 39.99 -
Az.: II/1 643-00/1








