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Mitteilungen - Städtebau und Wohnungswesen

StGB NRW-Mitteilung 594/1997 vom 05.12.1997

Bundesrat zum Vergaberechtsänderungsgesetz

Der Bundesrat hat am 07. November 1997 (646/97) zum Entwurf des Vergaberechtsänderungsgesetz Stellung genommen und sich für eine Reihe von Änderungsvorschlägen ausgesprochen. Der Bundesrat greift dabei viele Bedenken auf, die die kommunalen Spitzenverbände in ihrer Stellungnahme zu dem Vergaberechtsänderungsgesetz (Entwurf) vorgebracht hatten. Der Bundesrat erkennt in seinem Beschluß die Notwendigkeit an, einen Rechtsanspruch der Bieter auf Einhaltung der ihren Schutz bezweckenden Vorschriften des Vergaberechts zu schaffen. Er hat jedoch Zweifel, ob die grundgesetzliche Rechtsweggarantie auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in jedem Fall eine Überprüfung der Bieterrechte durch förmliche Gerichte erfordert. Vielmehr bittet er zu überprüfen, ob die durch den EuGH (Urteil vom 17. September) i.S.d. EG-Vertrages anerkannten Vergabeüberwachungsausschüsse nicht auch verfassungsrechtlich als ausreichend anerkannt werden. Daher solle nochmals geprüft werden, ob nicht eine Nachbesserung des Haushaltsgrundsätzegesetzes genügen würde oder ob ein eigenes Vergabegesetz geschaffen werden müßte, in das die nachzubessernden Regelungen unabhängig vom Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen einfließen müßten.

Schwerpunktmäßig befürwortet der Bundesrat u.a. folgende Änderungen am Gesetzentwurf:

- Unternehmen sollen - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der kommunalen Spitzenverbände - Verletzungen von Vergabebestimmungen nur geltend machen können, wenn ihnen hierdurch ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht oder anderenfalls eine günstigere Entscheidung hätte ergehen können (§ 106 Abs. 6);

- Beschränkung des neuen Rechts auf Aufträge, die - zusätzlich zum Schwellenwertkriterium - dem "Vergabe- und Nachprüfungsrecht der EG" unterliegen (§ 109 Abs. 1);

- das nicht offene Verfahren wird neben dem offenen Verfahren zum Regelfall (§ 110 Abs. 5 S. 1); Stichwort: "Funktionale Ausschreibung";

- Antragsbefugnis von Unternehmen nur, wenn der Unternehmer auch tatsächlich eine echte Chance gehabt hätte, den Zuschlag zu erhalten, der also einen entsprechenden Schaden durch den Vergabeverstoß geltend machen kann (§ 117 Abs. 2);

- keine automatische Unterbrechung des Beschwerdeverfahrens bei Antrag auf Fortsetzung des Vergabeverfahrens (§ 131 Abs. 2 S. 3);

- Schadensersatzpflicht durch Bieter auch bei Nichtvorliegen eines mißbräuchlich eingeleiteten Nachprüfungsverfahrens in Entsprechung zu § 945 ZPO (§ 134 Abs. 1 und 2).

Nach dem Vorschlag des Bundesrates soll das neue Gesetz am 01. Januar 1999 in Kraft treten.

Az.: II

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