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Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 494/2001 vom 05.08.2001

Bundesgerichtshof zu drückendem Grundwasser

a) Der mit den Architektenleistungen der Phasen 1 bis 7 des § 15 Abs. 2 HOAI beauftragte Architekt schuldet eine mangelfreie und funktionstaugliche Planung.

b) Er muß nach den nach Sachlage notwendigen Schutz gegen drückendes Wasser vorsehen.

BGH, Urt. vom 14. Februar 2001 - VII ZR 176/99 - (Hamm)

Az.: II/1

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