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Mitteilungen - Städtebau und Wohnungswesen

StGB NRW-Mitteilung 595/1997 vom 05.12.1997

Beschwerde der Europäischen Kommission gegen kommunale Auftragsvergaben

Das Bundeswirtschaftsministerium hat der Geschäftsstelle mitgeteilt, daß die Europäische Kommission die Ausschreibung mehrerer Kommunen und Abwasserzweckverbände aus unterschiedlichen Bundesländern aufgegriffen hat, bei denen aus Sicht der Kommission gegen Gemeinschaftsrecht, insbesondere Art. 30 des EG-Vertrages verstoßen wurde.

Kernpunkt der Beschwerde ist die Tatsache, daß in den angesprochenen Ausschreibungsbedingungen für die Lieferung von Wasserrohren und Schieberklappen u.a. gefordert wurde, daß "die zu liefernden Wasserrohre deutschen Ursprungs zu sein hätten, mit dem DVGW-Prüfzeichen versehen sein müßten bzw. dem nationalen DIN-Standard zu entsprechen hätten".

Ungeachtet der Tatsache, daß es sich bei den hier angesprochenen Aufträgen z.T. um nationale Ausschreibungen handelt, die aufgrund des Auftragswertes nicht nach den Richtlinien der Gemeinschaft dem EU-weiten Wettbewerb unterliegen, sieht die Europäische Kommission hierin gleichwohl einen Verstoß gegen Art. 30 EG-Vertrag. In diesem Zusammenhang weist sie auf den Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 13. März 1987 hin, in dem in bezug auf Art. 30 EG-Vertrag ausgeführt wird:

"Auch wenn es normal erscheint, daß bei einem Bauauftrag, wie dem hier streitigen, die Einhaltung einer bestimmten, auch nationalen, technischen Norm vorgeschrieben wird, um eine Kontrolle der Gleichwertigkeit und Sicherheit des zu verwendenden Materials zu gewährleisten, so kann doch eine derartige technische Norm nicht, ohne eine gegen Art. 30 EG-Vertrag verstoßende Handelsschranke zu errichten, dazu führen, daß jedes Angebot, das auf einer anderen technischen Norm beruht, von der in einem anderen Mitgliedsstaat anerkannt ist, daß sie gleichwertige Garantien für die Sicherheit, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit bietet, ausgeschlossen wird, ohne daß es auch nur geprüft worden ist".

Bei den angesprochenen Fällen handelt es sich nach Auskunft der Kommission nicht um isolierte Sachverhalte, sondern um Beispiele einer generellen Verwaltungspraxis von Gemeinden und Zweckverbänden. Als unmittelbar anwendbare Vorschrift des Gemeinschaftsrechts bindet Art. 30 EG-Vertrag auch Gemeinden und öffentlich-rechtliche Zweckverbände der genannten Art und geht entgegenstehendem nationalen Recht vor.

Das Bundeswirtschaftsministerium bittet vor diesem Hintergrund die Geschäftsstelle ausdrücklich, auf die bestehende Rechtslage hinzuweisen und zukünftig zu gewährleisten, daß bei vergleichbaren Ausschreibungen die technischen Spezifikationen in der Leistungsbeschreibung so abgefaßt werden, daß sie keinen Anlaß für weitere Aktivitäten der EG-Kommission bieten. Auf der Grundlage der bisher durch die Europäische Kommission belegten rd. 50 Einzelfällen könnte ansonsten die Vorgehensweise der öffentlichen Hand zum Anlaß genommen werden, ein Verfahren vor dem EuGH gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen Verstoßes gegen Art. 30 EG-Vertrag anzustreben. Ein solcher Prozeß dürfte nicht zu gewinnen sein und würde im Ergebnis dem Ansehen Deutschlands innerhalb der Gemeinschaft schaden. Das darüber hinaus die Kommission gegen die Bundesregierung ein Bußgeld in Millionenhöhe verlangen kann, sollte in diesem Zusammenhang nicht unerwähnt bleiben.

Az.: II 608-40

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