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Mitteilungen - Städtebau und Wohnungswesen

StGB NRW-Mitteilung 141/2000 vom 05.03.2000

Begrenzte Erschließungswirkung

Ein vielfach übersehenes Problem bei der Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach dem BauGB in (qualifiziert) beplanten Gebieten ergibt sich aus der begrenzten Erschließungswirkung von Erschließungsanlagen. Im nachfolgenden Beitrag soll anhand einiger Beispiele auf typische Fallgestaltungen und die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kurz eingegangen werden. Um den Rahmen nicht zu sprengen, beschränken sich die Ausführungen dabei auf Erschließungsstraßen.

Das BauGB enthält in § 131 lediglich lückenhafte Maßstäbe für die Verteilung des Erschließungsaufwandes auf die einzelnen Grundstücke. § 131 Abs. 1 S. 1 BauGB besagt nur, daß der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage auf die "durch die Anlage erschlossenen Grundstücke" zu verteilen ist. Inwieweit ein Grundstück erschlossen ist, ist hingegen dem BauGB nicht zu entnehmen.

Für Grundstücke in unbeplanten Gebieten kann in der Regel für die Frage einer evtl. räumlichen Begrenzung des Erschlossenseins auf die sogen. "Tiefenbegrenzung" in der örtlichen Erschließungsbeitragssatzung zurückgegriffen werden. Diese Möglichkeit besteht für Grundstücke im beplanten Bereich hingegen nicht. Eine etwaige satzungsmäßige Tiefenbegrenzung ist wegen eines Verstoßes gegen § 131 Abs. 1 S. 1 BauGB nach zutreffender Ansicht des BVerwG unwirksam.

Mangels gesetzlicher Regelungen ist demnach im beplanten Bereich die einschlägige Rechtsprechung maßgeblich. Diese geht davon aus, daß ein Grundstück grundsätzlich in der gesamten vom Bebauungsplan erfaßten Fläche als erschlossen i. S. des § 131 Abs. 1 S. 1 BauGB zu qualifizieren ist. Das Bundesverwaltungsgericht legt dabei seiner Rechtsprechung den Begriff des sogen. "Buchgrundstückes" i. S. des bürgerlichen Rechts zugrunde. Grundstück ist demnach grundsätzlich das Grundstück i. S. des Grundbuchrechts, d. h. ein solcher Teil der Erdoberfläche, der auf einem besonderen Grundbuchblatt oder auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nummer im Verzeichnis der Grundstücke gebucht ist.

Jedoch hat das BVerwG auch Ausnahmen von dieser Betrachtungsweise, wenn auch nur in sehr begrenztem Umfang, zugelassen, wobei es für beplante Gebiete bisher vier Fallgruppen gebildet hat. Allen Ausnahmen ist gemein, daß ein Festhalten am "Buchgrundstücksbegriff" zu untragbaren Ergebnissen führt, da "es nach dem Inhalt und Sinn des Erschließungsbeitragsrechts gröblich unangemessen wäre, den bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff zugrunde zu legen" (BVerwG, Urt. v. 20.06.1973 - IV C 62/71 -; BVerwGE 42, S. 269 [272]).

Die erste Fallgruppe, bei der das BVerwG die Erschließungswirkung einer Anbaustraße auf einen Teil des (Buch-) Grundstückes begrenzt sieht, stellt ein übergroßes Grundstück dar, das an zwei Seiten an je eine andere Anbaustraße angrenzt und zwei ihrem Charakter nach völlig unterschiedlichen Baugebieten angehört. Dabei geht das BVerwG lediglich von einer Vermutung aus, die bei Vorliegen bestimmter tatsächlicher Umstände wieder entkräftet werden kann (ausführlich BVerwG, Urt. v. 03.02.1989 - 8 C 78/88 -; NVwZ 1989, S. 1072).

Eine weitere Ausnahme - und somit einen Fall der begrenzten Erschließungswirkung - sehen die Gerichte in der folgenden Konstellation gegeben: Der Bebauungsplan trifft für zwei an jeweils andere Anbaustraßen angrenzende Teilflächen eines besonders großen (Buch-) Grundstückes unterschiedliche Festsetzungen über die zulässige Art und das zulässige Maß der baulichen Nutzung. Überdies verlangt die Rechtsprechung allerdings, daß die Abgrenzung der Teilflächen voneinander durch entsprechende Planzeichen eindeutig erkennbar ist (siehe VGH Mannheim, Urt. v. 04.12.1989 - 2 S 1119/89 -; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 4. Aufl., § 17, Rdnr. 41).

Im Einzelfall teilweise schwer voneinander abzugrenzen sind die dritte und vierte Fallgruppe in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

Zum einen kann insbesondere bei einem mit einer schmalen Seite an die abzurechnende Anbaustraße und mit einer breiten Seite an eine andere, bereits vorhandene Anbaustraße angrenzenden (Eck-) Grundstück die Annahme geboten sein, dieses Grundstück nehme lediglich mit einer Teilfläche an der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes für die neugebaute Anbaustraße teil. Dies gilt allerdings nur für den Fall, daß der Bebauungsplan für verschiedene Teilflächen des (Buch-) Grundstückes sowohl Baugrenzen als auch die Stellung der jeweiligen baulichen Anlagen betreffende Vorgaben festsetzt und er überdies die Grenzen der unterschiedlichen Stellung der baulichen Anlagen ausweist, dadurch quasi einzelne, den jeweiligen Anbaustraßen zuzurechnende "Bauplätze" festgesetzt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.02.1989 - 8 C 78/88 -; NVwZ 1989, S. 1072 [1075]).

Von einer begrenzten Erschließungswirkung kann des weiteren bei einem "durchlaufenden" Grundstück ausgegangen werden, das in einem beplanten Gebiet zwischen zwei (parallelen) Anbaustraßen liegt und an jeder der beiden Straßen selbständig und etwa gleichgewichtig - sozusagen "spiegelbildlich" - bebaubar ist. In einem solchen Fall erstreckt sich nach Auffassung des BVerwG die Erschließungswirkung der Straßen, sofern nicht besondere Umstände, insbesondere der Inhalt des Bebauungsplans, zu einer anderen Abgrenzung führen, bis zu einer angenommenen ("Teilungs"-) Grenze, die durch die Mittellinie zwischen den das Grundstück erschließenden Parallelstraßen gebildet wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.1985 - 8 C 30/84 -; BVerwGE 71, S. 363 [366]).

Obwohl das BVerwG in beplanten Gebieten ansonsten grundsätzlich auf die planerischen Festsetzungen abstellt, geht es für die Frage der Mehrfacherschließung bei der letztgenannten Fallgruppe von den tatsächlichen Umständen aus. War die im Bebauungsplan festgesetzte zweite Anbaustraße jedenfalls im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht tatsächlich noch nicht vorhanden, so fehlt es an einer Mehrfacherschließung und somit an einem Fall der begrenzten Erschließungswirkung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.01.1998 - 8 B 5/98 -; NVwZ-RR 1998, S. 579).

Die hier kurz angerissenen Fallgruppen einer begrenzten Erschließungswirkung sind nicht für alle denkbaren Fälle der Erhebung von Erschließungsbeiträgen geeignet. Vielmehr treten in der Praxis häufig Fallgestaltungen auf, die mehrere oder auch gar keine der genannten Konstellationen betreffen. Die Entscheidung im Einzelfall ist demnach vielfach schwierig. In Zweifelsfällen sollte immer auf das "Buchgrundstück" abgestellt werden.

Eine weitere Entwicklung der Rechtsprechung in diesem Bereich ist wünschenswert, sie sollte sich jedoch noch klarer auf allgemein gültige Regelungen ausrichten, um die Rechtssicherheit für die Kommunen in diesem Bereich des Erschließungsrechts zu verbessern.

Az.: II/1 643-00/1

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