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Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 319/2009 vom 12.05.2009

Auskunft der Finanzämter an Gemeinden zwecks Festsetzung einer Abgabe nach ISGG

Nach dem Gesetz über Immobilien- und Standortgemeinschaften kann die Gemeinde auf Antrag durch Satzung Gebiete festlegen, in denen durch eine Immobilien- und Standortgemeinschaft standortbezogene Maßnahmen durchgeführt werden. Zur Finanzierung dieser Maßnahmen kann die Gemeinde eine Abgabe von den Grundeigentümern erheben.

Ein zulässiger Verteilungsmaßstab zur Berechnung der Abgabe ist die Höhe des Einheitswertes. Die Einheitswerte sind den Gemeinden nach § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO i.V.m. § 31 Abs. 1 AO von der Finanzverwaltung mitzuteilen.

Die Mitteilung erfolgt regelmäßig durch das Rechenzentrum der Finanzverwaltung des Landes NRW im Rahmen des automatisierten Verfahrens zu den Grundsteuermessbeträgen. Soweit einzelne Gemeinden Anfragen an die Finanzämter nach der Höhe der Einheitswerte richten, sollen die Gemeinden auf das automatisierte Verfahren hingewiesen werden.

Quelle Finanzministerium NRW, Schreiben vom 16.10.2008, Az.: S 0130-215-V A 2

Az.: II/1 624-24

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