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Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 289/2004 vom 23.03.2004

Antennenanlagen bis zu 10 m Höhe

Aus nicht näher nachvollziehbaren Gründen wird nunmehr diskutiert, ab welchem Punkt die Antennenanlage, die nach § 65 Abs. 1 Nr. 18 BauO NRW bis zu einer Höhe von 10,0 m genehmigungsfrei ist, zu messen ist. Aufgrund der Rechtsprechung (z.B. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 27.06.1990 - 3 S 2655/89 - BRS 50, Nr. 189; OVG NRW, Beschl. v. 25.02.2003 - 10 B 2417/02 -) wird ohne nähere Begründung davon ausgegangen, dass die Höhe ab Dachhaut zu messen ist. Insoweit wird der Teil der Antenne, der unterhalb der Dachhaut an dem Dachgebälk oder einer anderweitigen Dachkonstruktion befestigt ist, nicht hinzugerechnet. Die Frage bedarf deshalb keiner weiteren Erörterung, weil auch die städtebauliche Relevanz nur den sichtbaren Teil der Antenne betreffen kann. Im Übrigen gehört das Gebäude selbst nicht zum "Bestandteil" der Antenne.

Az.: II/1 660-00/1

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