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Mitteilungen - Städtebau und Wohnungswesen

StGB NRW-Mitteilung 348/2000 vom 20.06.2000

Urteil zu Wohngebiet neben einem Sportplatz

In einem (hier unbeplanten) allgemeinen Wohngebiet ist ein Wohnbauvorhaben in unmittelbarer Nachbarschaft eines vorhandenen Sportplatzes unzulässig, wenn es sich Sportlärmimmissionen aussetzt, die nach der Eigenart des Gebiets in diesem unzumutbar sind 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO).

Bei Beantwortung der Frage, welches Maß an Lärm immissionen i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO nach der Eigenart des Gebiets in diesem unzumutbar ist, kann von Bedeutung sein, daß der im Zusammenhang bebaute Ortsteil, zu dem das Baulückengrundstück gehört, nach dem Sportplatz entstanden und an diesen herangerückt ist. In diesem Fall kann sich die Lärmvorbelastung des Wohnbaugrundstücks schutzmindernd dahin auswirken, daß nicht die Richtwerte des § 2 Abs. 2 Nr. 3 der 18. BImSchV maßgebend sind, sondern darüber liegende Werte.

Werden die in § 2 Abs. 2 Nr. 2 der 18. BImSchV für Kern-, Dorf- und Mischgebiete festgelegten Richtwerte nicht überschritten, so sind regelmäßig gesunde Wohn verhältnisse i. S. d. § 34 Abs. 1 S. 2 BauGB gewahrt.

In einem durch das Vorhandensein eines Sportplatzes vorbelastet entstandenen Wohngebiet trifft den Bauwil ligen eine Obliegenheit, durch Plazierung des Gebäudes auf dem Grundstück, durch Grundrißgestaltung und andere ihm mögliche und zumutbare Maßnahmen der "ar chitektonischen Selbsthilfe" seinerseits die ebotene Rücksicht darauf zu nehmen, daß die Wohnnutzung nicht unzumutbaren Lärmbelä stigungen von seiten der Sportplatznutzung ausgesetzt wird.

Der Betreiber eines Sportplatzes kann nicht darauf vertrauen, daß er nur deshalb von Auflagen zum Schutz heranrückender Wohnbebauung vor Lärm verschont bleibt, weil der Sportplatz zuerst entstanden ist.

BVerwG, Urt. v. 23.9.1999 - 4 C 6.98 -

Az.: II/1 615-02

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