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Mitteilungen - Städtebau und Wohnungswesen

StGB NRW-Mitteilung 346/2000 vom 20.06.2000

Durchführung des neuen Wohngeldgesetzes

Die Neufassung des Wohngeldgesetzes in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung ist am 11. April 2000 (BGBl. I S. 450) bekanntgemacht worden. Das Ministerium für Bauen und Wohnen des Landes NRW hat mit Schreiben vom 5. Mai an die Städte und Gemeinden, die Kreise, die Landschaftsverbände und die Bezirksregierungen darauf hingewiesen, daß mit dem neuen Wohngeldgesetz hinsichtlich der personellen Besetzung der Wohngeldstellen mit "erheblichen zusätzlichen Belastungen zu rechnen ist". Der Bund schätzt, daß durch höhere Einkommensgrenzen zum 1. Januar 2001 bundesweit mit weiteren 420.000 wohngeldberechtigten Haushalten gerechnet werden muß. Davon würden auf Nordrhein-Westfalen je 100.000 entfallen. Die Zahl der Erhöhungsanträge wird sich in entsprechender Größenordnung bewegen. Dabei handelt es sich insbesondere um die Fälle, in denen sich durch die Anhebung der Höchstbeträge eine zu berücksichtigende Miete oder Belastung ergibt, die um mehr als 15 v.H. über den bisherigen Beiträgen liegt.

In dem Schreiben wird ferner darauf hingewiesen, daß das LDS NRW in einer ähnlichen Kampagne wie 1990 rechtzeitig vor dem Rechtswechsel eine Mitteilung an die Wohngeldempfänger ausdrucken und den Wohngeldstellen für den Versand zur Verfügung stellen wird, bei denen die Voraussetzungen für einen Erhöhungsantrag gegeben sein könnten. Den Wohngeldempfängern wird anheim gegeben, einen entsprechenden Antrag zu stellen.

Das Ministerium für Bauen und Wohnen des Landes NRW bittet in dem Schreiben ferner, beide Umstände (starke Zunahme der Erst- und Erhöhungsanträge) bei der Personalplanung unbedingt zu berücksichtigen, damit die verbesserten Wohngeldleistungen zeitnah bewilligt werden können.

Zugleich ist dem Schreiben der Abdruck der geänderten Wohngeldverordnung beigefügt worden. Die entsprechende Veröffentlichung der neuen Wohngeldverordnung wird im Laufe der zweiten Jahreshälfte im Bundesgesetzblatt I erfolgen.

Schließlich ist als Vorabinformation dem Schreiben der Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes (115 Seiten!) beigefügt worden. Die nach § 37 WoGG für die Bewilligung des Mietzuschusses an die Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe und Kriegsopferfürsorge zuständigen Stellen werden insbesondere auf die Nummern 31 bis 33 des Entwurfs der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift hingewiesen.

Az.: II/1 651-20

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