Mitteilungen - Städtebau und Wohnungswesen
StGB NRW-Mitteilung 347/2000 vom 20.06.2000
Bundesverwaltungsgericht zu Zaunwerten
Richtet sich ein Normenkontrollantrag auf die Feststellung der Nichtigkeit oder der Unwirksamkeit der Änderung eines Bebauungsplans, so darf das Normenkontroll gericht nicht ohne Antrag den ursprünglichen Bebau ungsplan (oder - wie hier - eine vorangegangene Änderung des Bebauungsplans, mit der die angegriffene Änderungssatzung inhaltlich zusammenhängt) zum Gegenstand seiner Nichtigkeits- oder Unwirksamkeitsfest stellung machen. Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit der ursprünglichen Satzung prüft es von sich aus nur als Vorfrage der Gültigkeit der mit dem Normenkontroll antrag angegriffenen (Änderungs-)Satzung.
Die Festsetzung eines Bebauungsplans, daß an der Grenze eines Kerngebiets zu einem Wohngebiet ein bestimmter Immissionsricht- oder -grenzwert (sog. Zaunwert) als "Summenpegel" einzuhalten ist, ist unzulässig (im Anschluß an BVerwG, Beschl. v. 10.8.1993 - 4 NB 2.93 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 18 = NVwZ-RR 1994, S. 138; Beschl. v. 7.3.1997 - 4 NB 38.96 - Buch holz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 23 = NVwZ-RR 1997, S. 522).
§ 215 a Abs. 1 BauGB und § 47 Abs. 5 S. 4 VwGO sind auch dann anzuwenden, wenn ein Bebauungsplan an Mängeln leidet, die durch inhaltliche Änderungen oder Ergänzungen des Plans in einem ergänzenden Verfahren behoben werden können.
B VerwG, Urt. v. 16.12.1999 - 4 CN 7.98 -
Az.: II/1 620-01








